Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Reiserecht
Durch das Reisevertragsgesetz vom 4. Mai 1979 wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch den Besonderheiten des Reiserechts Rechnung getragen. Die Sondervorschriften zum Reisevertrag versuchen, den Interessenausgleich zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zu regeln.
Rund 30 Millionen Pauschalreisen werden jedes Jahr in Deutschland gebucht. Häufig ist der Reisende mit dem Ablauf bzw. mit der Durchführung der Reise aber unzufrieden: Flugverspätung, Gepäckverlust oder Gepäckschäden, eine ungünstige Reisezeit, die Stornierung des Hotels. Er wendet sich in diesem Fall entgangener Urlaubsfreuden oft an seinen Reiseveranstalter, um Minderungs - oder Schadensersatzansprüche wegen Reisemängeln geltend zu machen. Hilfreich ist bei der Errechnung die Frankfurter Tabelle (auch Frankfurter Liste), die Minderungssätze aufstellt.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit von Klagen, die gegen den Veranstalter erhobenen werden, nicht zum gewünschten Erfolg führt. Ein erheblicher Anteil der Kläger scheitert daran, dass die entsprechenden Formalien und Fristen für die Geltendmachung von Reisemängeln unbeachtet blieben. Die Folgen: Reisereklamationen sind aussichtslos, das Reiserücktrittsrecht nicht anwendbar.
Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen, sich im Reiserecht besser zurechtzufinden, Rechte und Ansprüche für Ihren konkreten Fall zu erkennen sowie die teilweise strengen formellen Anforderungen an die Geltendmachung von reiserechtlichen Ansprüchen einzuhalten. Sie sagen Ihnen Schritt für Schritt, was zu tun ist - jetzt sofort und leicht verständlich per Telefon.
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Sprachreise ohne Gastfamilie Nürnberg (D-AH) - Werden die Teilnehmer einer Auslands-Sprachreise entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht in einer einheimischen Gastfamilie vor Ort untergebracht, sondern müssen mit anderen zum Kurs angereisten Jugendlichen in einem separaten Gebäude wohnen und sich im Wesentlichen selbst verköstigen, so steht ihnen ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Eintönige Verpflegung muss nicht ungenießbar sein. Auch wenn nur jeweils eine Sorte Eier, Käse und Wurst beim allmorgendlichen Hotel-Frühstück angeboten wird, ist dies noch lange kein Reisemangel. Und ständiges Anstehen am Büfett mag zwar als lästig empfunden werden, ist jedoch, soweit nicht ausdrücklich anders versprochen, klaglos hinzunehmen. Daran ändert auch ein als Rundum-Sorglos-Paket gebuchtes All-Inklusive-Angebot nichts. Darauf hat das Amtsgericht München hingewiesen (Az. 222 C 13094/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um eine so genannte Roulette-Reise zum Preis von 1688 Euro. Die Urlauber hatten Kalabrien als Gegend, die zweite Septemberhälfte als Zeitraum und 4-Sterne-All-Inklusve als Unterbringungs-Kategorie festgelegt. Sie wurden dann, wie vertraglich vorgesehen, vor Ort in ein dazu passendes Hotel eingewiesen, das sie selber nicht bestimmen konnten. Das lag in diesem weniger glücklichen Fall oberhalb einer Hauptverkehrsstrasse und einer Bahnlinie und war damit vom direkten Zugang zum Strand abgeschnitten.
Und nicht nur das störte die Pechvögel: Sie bemängelten unter anderem Baulärm, das fehlende Radio im Zimmer, den eingeschränkten Satellitenempfang beim Fernseher, die Pflicht zum ständigen Tragen billiger All-Inklusive-Bänder aus Plastik, die eintönige Verpflegung, den zu niedrigen Wasserpegel im Pool und die zu laute Pianobar. Weshalb der Urlaub nicht den geringsten Erlebnis- und Erholungswert gehabt habe und sie den gesamten Reisepreis zuzüglich weiterer 62 Euro für entgangene Urlaubsfreude zurück verlangten.
Womit sie allerdings sowohl beim Reisebüro als auch vor Gericht auf Granit bissen. Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise stellt nun mal einen Reisemangel dar den Münchener Urteilsspruch. Es sei nicht zu verstehen, warum ein Essen eintönig sein soll, wenn regelmäßig ein Fleisch- und ein Fischgericht angeboten werde. Und weshalb das Fehlen eines heimischen Musik-TV-Senders einen Urlaub im Ausland maßgeblich beeinträchtige. Bei der Gästekennzeichnung handle es sich trotz der billigen, aber bei All-Inklusive-Angeboten allgemein üblichen Plastikarmbänder um keine bewusst herabwürdigende Behandlung der Reisenden. Ein Rundum-Sorglos-Paket müsse keinen höheren Standard beinhalten als die entsprechende normale Landeskategorie.
Nürnberg (D-AH) - Werden die Teilnehmer einer Auslands-Sprachreise entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht in einer einheimischen Gastfamilie vor Ort untergebracht, sondern müssen mit anderen zum Kurs angereisten Jugendlichen in einem separaten Gebäude wohnen und sich im Wesentlichen selbst verköstigen, so steht ihnen eine erhebliche Reisepreisminderung seitens des Veranstalters zu. Eine getrennte Unterbringung läuft nämlich dem eigentlichen Zweck solcher Sprachreise zuwider, neben der Sprache auch Land und Leute näher kennen zu lernen, wozu gerade bei Minderjährigen die vorübergehende Eingliederung in das Leben einer landestypischen Familie gehört. Das hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Berlin entschieden (Az. 53 S 66/07).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, mussten die von ihren deutschen Eltern in vertraglich vereinbarte familiäre Obhut nach England geschickten Kinder zu acht in einem Extra-Haus neben dem ihrer Gastfamilie wohnen. Dort waren sie, einschließlich des im Reisevertrag enthaltenen Frühstücks und Abendbrots, faktisch auf sich alleine gestellt. Der vertragsbrüchige Veranstalter wollte sich jetzt damit herausreden, dass eine andere Art der Unterbringung wegen der in jenem Sommer vorgefallenen Terroranschläge in London nicht möglich gewesen wäre und er deshalb habe kurzfristig umdisponieren müssen. Und außerdem hätten sich die betroffenen Jungen aus Deutschland ja in der ganzen Zeit nur ein einziges Mal wegen des unzureichenden Essens bei der Reiseleitung vor Ort beschwert.
Dieser Argumentation wollten sich die Berliner Landesrichter nicht anschließen. Fakt bleibt: Die Unterbringung erfolgte nicht in einer Gastfamilie, sondern zusammen mit weiteren Jugendlichen, die überhaupt kein Englisch sprachen, moniert Rechtsanwalt Kai Steinle (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Damit wurde der Zweck der Reise unbestreitbar verfehlt. Einer mehrfachen Mängelanzeige, dass das Essen nicht besser wurde, bedurfte es nicht. Wenn der Reiseveranstalter nach eigener Aussage in Kenntnis des Mangels vergeblich nach Abhilfe gesucht habe, hätte eine formelle Wiederholung der Beschwerde auch nichts anderes bewirkt, sagt der Anwalt. Ganz abgesehen davon, dass aus rechtlicher Sicht eine Mängelanzeige durch Minderjährige mangels Verschuldens möglicherweise sowieso eher als überflüssig zu bewerten ist.
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