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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Reisemangel

Ein Reisemangel liegt vor, wenn Leistungen, die vom Reiseveranstalter zugesichert wurden, nicht oder nur teilweise oder schlecht erbracht werden. Dabei ist die Liste der möglichen Reisemängel mittlerweile sehr umfangreich. Je nach Umfang des Reisemangels können dem Reisenden Abhilfe, Minderung, Kündigung oder Schadensersatz zustehen. Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich in den §§651a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Für die einzelnen Ansprüche müssen zum Teil sehr kurze Fristen beachtet werden, damit die Ansprüche nicht verfallen. Für etwaige Minderungsansprüche kann die vom Landgericht Frankfurt entwickelte Frankfurter Tabelle einen ersten Anhaltspunkt geben, wobei anzumerken ist, dass diese Tabelle für andere Gerichte nicht bindend ist, obwohl einige Gerichte sich dennoch danach richten. Bei Fragen zum Thema Reisemängel helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte mit dem Schwerpunktgebiet Reiserecht gerne weiter.
Stand: 06.04.2011
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Schiffsreise ohne Zwischenstopp
Nürnberg (D-AH) - Sind in den Buchungsunterlagen einer Schiffsreise ausdrücklich die zwei schwedischen Häfen Stockholm, Nynashamn ausgewiesen, ist zu Recht davon auszugehen, dass auch beide Ziele nacheinander angelaufen werden. Läßt die Schiffsführung dann Stockholm links liegen und geht nur im 60 km entfernten Nynashamn ...weiter lesen


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Tauchboot statt Hotel

Nürnberg (D-AH) - Wie man gebettet wird, so schläft man: Die Koje eines auf schwankender See manövrierenden Schiffs ist kein Ersatz für das Zimmer eines auf festem Grund an Land gebuchten Hotels. Wer also wegen totaler Überbuchung des teuer bezahlten Feriendomizils für die erste Nacht am Ziel seines weiten Flugs zwangsweise auf ein Tauchboot verfrachtet wird, hat zumindest vollen Anspruch auf Rückerstattung des für den verlorenen Tag berechneten Geldes. Das hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Baden-Baden entschieden (Az. 2 O 335/07). Wie telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kam es zu den Unannehmlichkeiten bei der Anreise einer deutschen Familie auf den Malediven. Die Eltern und ihre beiden Kinder wurden nach der Ankunft auf dem Flughafen-Atoll gar nicht erst zum Eiland mit ihrem Hotel übergesetzt. Die betreffende Ferieninsel war nach Informationen der örtlichen Reiseleitung total überfüllt, weshalb die Neuankömmlinge zunächst auf ein Boot eingeschifft wurden, das normalerweise für Tauchfahrten in dem Unterwasserparadies zum Einsatz kommt. Bis zum Abend kreuzte das Boot zwischen dem Airport und der Hauptinsel hin und her und ankerte schließlich vor einer weiteren Insel, ohne den Zwangspassagieren einen Landgang zu ermöglichen. Die Familie war in einer engen Bugkabine untergebracht, das spärliche Essen kam aus der Schiffskombüse. Die ganze Nacht über dröhnten die Motoren des Tauchboots an ihrer Leistungsgrenze, denn die Besatzung war zum allen Übel mit hektischen Lösch- und Rettungsarbeiten für ein in unmittelbarer Nähe in Brand geratenes und schließlich im Flammeninferno untergehendes Schwesterschiff beschäftigt. Horror-Szenen, die vor allem für die Kinder zum Trauma wurden. Für diese Katastrophe allerdings habe der Reiseveranstalter nicht einzustehen, betonten die Richter. Hier hat sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das sich jederzeit auch anderswo, beispielsweise vor der gebuchten Hotelinsel, hätte ereignen können. Dass die am nächsten Morgen endlich glücklich gestrandete Familie die Zimmer in ihrem Hotel dann erst am Nachmittag betreten durfte, sei dagegen aber unverzeihlich. Dafür zu sorgen, dass es nach all dem Ungemach nicht noch zu solch einer weiteren Verzögerung kommen konnte, lag in der Macht und Verantwortung des Veranstalters, betont der Reiserechtler. Dieser weitere Organisations- und Reisemangel nahm nach Auffassung des Gerichts auch dem gesamten Folgetag die versprochene Qualität.


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Schiffsreise ohne Zwischenstopp

Nürnberg (D-AH) - Sind in den Buchungsunterlagen einer Schiffsreise ausdrücklich die zwei schwedischen Häfen Stockholm, Nynashamn ausgewiesen, ist zu Recht davon auszugehen, dass auch beide Ziele nacheinander angelaufen werden. Läßt die Schiffsführung dann Stockholm links liegen und geht nur im 60 km entfernten Nynashamn vor Anker, handelt es sich um einen erheblichen Reisemangel, hat das Amtsgericht München jetzt entschieden (Az. 262 C 1373/09). Der lässt sich nach Auffassung des bayerischen Gerichts auch nicht dadurch wieder gut machen, dass den vor allem auf eine Besichtigung der schwedischen Hauptstadt erpichten Passagieren eine 45-minütige Bustour dorthin und wieder zurück angeboten wurde - zumal sie die auch noch selbst bezahlen sollten. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bekamen die solcherweise zu Landratten umfunktionierten Seereisenden 25 Prozent Preisminderung zugesprochen - immerhin 702,32 Euro pro Person. Das Reiseunternehmen wollte sich zwar noch mit der Behauptung herausreden, ein Anlegen in Stockholm wäre witterungsbedingt nicht möglich gewesen. Doch aus der schon eine Woche vorher erstellten offiziellen Liste der am vorgeblichen Ankunftstag in Stockholm erwarteten Schiffe geht klar hervor, dass die vom Veranstalter gebuchte MSC Lirica gar nicht den Hafen der königlichen Residenzstadt anzufahren beabsichtigte. Eine offensichtliche Schaumschlägerei also, die in diesem Fall noch dazu juristischer Humbug ist. Denn für die verhandelte Reispreisminderung kommt es - anders als bei einem Schadensersatz - überhaupt nicht auf ein Verschulden oder Nichtverschulden des beklagten Reiseunternehmens an.


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