Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pauschalreise
Unter dem Begriff Pauschalreise versteht man eine Reise, bei der in einem einzigen Vertrag mit dem sogenannten Reiseveranstalter alle Leistungen der Reise - d.h. Flug und Unterbringung und etwaige Sonderleistungen - geregelt sind. Die gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 651a ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Das Reisevertragsrecht versucht, durch überwiegend halbzwingende Sondervorschriften den Besonderheiten des Reisevertrages gerecht zu werden und den dadurch erforderlichen Interessenausgleich zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zu regeln.
Rund 30 Millionen Pauschalreisen werden jedes Jahr in Deutschland gebucht. Häufig ist der Reisende mit dem Ablauf bzw. mit der Durchführung der Reise unzufrieden - und wendet sich dann an seinen Reiseveranstalter, um Minderungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Reisemängeln geltend zu machen. Die Praxis hat gezeigt, dass die weit überwiegende Mehrheit von erhobenen Klagen gegen die Reiseveranstalter nicht zum gewünschten Erfolg führt.
Ursache hierfür ist einmal, dass viele dieser Klagen mit weit überzogenen Forderungen und Erwartungen verbunden sind. Ein nicht unerheblicher Anteil der Kläger scheitert aber auch daran, dass die entsprechenden Formalien und Fristen für die Geltendmachung von Reisemängeln nicht beachtet wurden.
Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen, sich im Reiserecht besser zurechtzufinden, Rechte und Ansprüche für Ihren konkreten Fall zu erkennen sowie die teilweise strengen formellen Anforderungen an die Geltendmachung von reiserechtlichen Ansprüchen einzuhalten. Wir sagen Ihnen Schritt für Schritt, was zu tun ist - jetzt sofort und leicht verständlich per Telefon.
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Stand: 06.04.2011
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Reisebüro muss keine Reiseabbruch-Versicherung anbieten Nürnberg (D-AH) - Bricht ein Urlauber seine Pauschalreise mittendrin ab, bleibt er auf den Kosten für die gebuchten, aber nicht in Anspruch genommenen Leistungen sitzen. Es sei denn, er hat sich extra gegen einen solchen Reiseabbruch versichern lassen. Kein Reisebüro ist aber verpflichtet, auf diese Möglichkeit bei der ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Bricht ein Urlauber seine Pauschalreise mittendrin ab, bleibt er auf den Kosten für die gebuchten, aber nicht in Anspruch genommenen Leistungen sitzen. Es sei denn, er hat sich extra gegen einen solchen Reiseabbruch versichern lassen. Kein Reisebüro ist aber verpflichtet, auf diese Möglichkeit bei der Buchung extra hinzuweisen. Das hat der Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 182/05) entschieden. Im Unterschied übrigens zu einer Reiserücktritts- und einer Rücktransportkosten-Versicherung, die von den Reiseveranstaltern und ihren Maklern laut Gesetzt immer ungefragt mit angeboten werden müssen, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline betont. Ein Mann hatte eine dreimonatige Reise in die USA gebucht. Er brach jedoch die Tour noch auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung ab. Die Reiserücktritts-Versicherung zahlte nichts, weil es sich um den Abbruch einer bereits angetretenen Reise handelte. Da der Mann aber keine Abbruchversicherung hatte, stand er mit den offenen Kosten in Höhe von rund 4.000 Euro alleine da. Seine Klage, das Geld vom Reisebüro ersetzt zu bekommen, wies der Bundesgerichtshof ab. Ein Reisebüro sei dazu da, dem Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer Reise zu helfen, nicht aber Versicherungspolicen zu vertreiben. Wegen der Ähnlichkeit mit einem Reiseveranstalter kommt zwar noch die gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung für Ausfälle vor der Reise und danach hinzu - das gleiche auch für alle Eventualitäten dazwischen zu verlangen, wäre dann doch zuviel des Guten. Auch die relativ lange Reisedauer und der sehr hohe Reisepreis waren für den Bundesgerichtshof kein Grund für weitergehende Aufklärungspflichten eines Reisebüros.
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