Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gepäckschäden
Die Haftung für Gepäckschäden ist unter anderem in §47 LuftVG geregelt. Nach §47 Abs.1 LuftVG ist der Luftfrachtführer verpflichtet, im Falle der Zerstörung, Beschädigung oder des Verlorengehens eines aufgegebenen Reisegepäcks, welches sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, Schadensersatz zu leisten. Die Haftung ist aber ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde, so §47 Abs.1 Satz 2 LuftVG. Gepäckschäden können vom Reisenden mit einer Reisegepäckversicherung versichert werden. Die Beiträge für eine derartige Versicherung fallen aber meist sehr hoch aus, so dass der Nutzen für den Versicherten meist recht gering bleibt. Im Einzelfall kommt es darauf an, wie stark das Gepäck beschädigt wurde oder ob bei der Beschädigung auch Sachen verloren gegangen oder völlig zerstört worden sind. Um hier entscheiden zu können, ob es sich lohnt, eine Versicherung abzuschließen, bedarf einer Abwägung aller Vor- und Nachteile.
Fragen zum Thema Gepäckschäden beantworten Ihnen gerne unsere auf Reiserecht spezialisierten Kooperationsanwälte.
Stand: 06.04.2011