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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Flugverspätung

Die Problematik der Flugverspätungen ist eine der am "heißesten" diskutierten Fragen des Reiserechts - ähnlich wie bei Verspätungen der Bahn.
Zu unterscheiden ist von dem Begriff der Flugverspätung die sog. Nichtbeförderung und Annullierung eines Fluges, die Ansprüche für den Fluggast nach der VO (EG) Nr. 261/2004 gegen die jeweilige Fluggesellschaft zur Folge haben können. Hierzu hat der BGH aktuell mit Urteil vom 5.6.2009 AZ. V ZR 144/08 klargestellt, dass ein verspäteter Zubringerflug keine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/204 darstelle. Auch einen Anspruch auf Minderung des Flugpreises hat der BGH verneint, weil durch eine Verspätung die Beförderungsleistung der Fluggesellschaft als solche nicht mangelhaft werde. Die genaue Auskunft zu Ihrem Fall kann Ihnen ein zugelassener Rechtsanwalt telefonisch meist in wenigen Minuten geben. In komplexeren Fallgestaltungen gibt er Ihnen wichtige Hinweise für das weitere Vorgehen.
Stand: 07.09.2009
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Flugverspätungs-Haftung nicht bei Pauschalreisen
Nürnberg (D-AH) - Verspätet sich ein gebuchter Weiterflug innerhalb Europas um mehr als fünf Stunden, hat ein Passagier Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Allerdings bezieht sich diese europäische Verordnung nur auf die Haftung des betreffenden ...weiter lesen


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Flugverspätungs-Haftung nicht bei Pauschalreisen

Nürnberg (D-AH) - Verspätet sich ein gebuchter Weiterflug innerhalb Europas um mehr als fünf Stunden, hat ein Passagier Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Allerdings bezieht sich diese europäische Verordnung nur auf die Haftung des betreffenden Luftfahrtunternehmens, nicht aber auf den Veranstalter einer Pauschalreise.

In diesem Fall ging es um eine vierzehntägige Studienreise nach Island, die ein Mann einschließlich des Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht hatte. Beim Zwischenstopp in Amsterdam flog der Mann auf eigene Kosten nach Hause zurück, nachdem er wegen technischer Probleme mit der nach Reykjavik vorgesehenen Maschine sechs Stunden vergeblich auf den Weiterflug gewartet hatte. Entsprechend der europäischen Haftungsverordnung bei großen Flugverspätungen sah er sich zur Kündigung des gesamten Reisevertrages bei seinem Reiseveranstalter berechtigt und verlangte von diesem die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf plus der Rückzahlung des bei der Buchung bezahlten vollen Reisepreises.

Allerdings vergeblich, wie der Bundesgerichtshof entschied. Die Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da aber Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters sind, kommt dabei einer Flugverspätung nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Ob ein Pauschalreisender sich aus seinem Vertrag lösen könne, müsse danach bewertet werden, inwieweit die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt worden sei. Wer maximal zwei Tage einer immerhin auf zwei Wochen geplanten Reise verpasse, dürfe deshalb noch längst nicht von sich aus das gesamte Programm in Frage stellen und die Tour einfach sausen lassen.


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