Falsche Auskunft - Fluglinie muss zahlenNürnberg (D-AH) - Checkt ein Flugpassagier wegen einer fehlerhaften Auskunft eines Mitarbeiters der gebuchten Fluglinie am falschen Schalter ein und verpasst deswegen seinen Flug, erhält er den gesamten finanziellen Schaden ersetzt - inklusive Kosten des Ersatzflugs. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 19 U 57/05) selbst dann, wenn auf der Anzeigentafel der für die Abfertigung vorgesehene Schalter korrekt angegeben ist. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte im konkreten Fall ein Geschäftsmann vom südafrikanischen Durban über Johannisburg nach Frankfurt fliegen. Am Flughafen in Durban teilte ihm eine Mitarbeiterin der gebuchten Fluglinie mit, dass er in Johannisburg die Bordkarte für den Weiterflug am Schalter der Gesellschaft abholen könne. Nach Deutschland sollte es nämlich mit der Maschine einer anderen Fluglinie weitergehen. Und so stellte sich der Mann in Johannisburg an den von der Mitarbeiterin angegebenen Schalter an - und verpasste seinen Flug. Denn die Passagiere konnten tatsächlich nur am Schalter der anderen Linie einchecken. Die Fluggesellschaft gestand den Fehler der Mitarbeiterin ein, wollte aber nicht die gesamten Kosten übernehmen. Schließlich sei der für die Abfertigung vorgesehene Schalter auf der Anzeigentafel richtig angezeigt worden. Das Oberlandesgericht verurteilte die Fluglinie dennoch zu vollem Schadensersatz. Denn beim so genannten Code-Sharing - die Passagiere fliegen mit einer anderen als der gebuchten Fluggesellschaft - ist häufig auch das Einchecken am Schalter der gebuchten Linie möglich. Nach Ansicht des Gerichts dürfen sich Passagiere deshalb auf die Auskünfte von Fluglinien-Mitarbeitern verlassen
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Passagier muss Rückflug bestätigen lassenNürnberg (D-AH) - Verpasst ein Urlauber seine gebuchte Heimreise, weil er sich vor Ort den Rückflug nicht noch einmal bestätigen ließ, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hannover (Az. 1 S 19/08) entfällt dieser Anspruch auch dann, wenn die zwar versuchte Rückbestätigung nicht zustande kam, weil den Mitarbeitern der Flugagentur eine falsche Flugnummer durchgesagt wurde.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte das auf der griechischen Insel Kos hängen gebliebene Urlauberpaar zunächst seine dortige Vermieterin beauftragt, den gebuchten Rückflug nach München bestätigen zu lassen. Als dieser das nicht gelang, versuchte der Deutsche selber, die Bestätigung zu erhalten. Doch auch vier eigene Telefonate blieben zwecklos - wohl deshalb, weil er dabei versehentlich nicht seine richtige Flugnummer angab. Schließlich bekam der Mann von seinem inzwischen zu Hause um Hilfe gebetenen Sohn aus Deutschland mitgeteilt, der Abflug - mit der falschen Nummer - sei nach Auskunft der Fluggesellschaft auf den folgenden Abend verschoben worden. Als der Mann und seine Ehefrau zu dieser Zeit einchecken wollten, standen sie verständlicherweise nicht auf der Passagierliste und konnten letztendlich erst eine Woche später nach Deutschland heimkehren. Die Kosten dieses Rückflugs und des zusätzlichen Aufenthalts auf der Insel wollten sie nun ersetzt haben.
Was die Richter jedoch zurückwiesen. Die solcherweise zu spät gekommenen Passagiere hätte in diesem Fall zumindest konkret darlegen müssen, wann und mit welcher Person und unter welcher Nummer sowie mit welchem Inhalt über den verpassten Rückflug telefoniert wurde. Sie waren entsprechend ihres Beförderungsvertrags verpflichtet, sich innerhalb der letzten 72 Stunden davor den Rückflug noch einmal bestätigen zu lassen. Nur wenn die Fluggesellschaft nicht zu einer Rückbestätigung erreichbar gewesen wäre, stände dem Ehepaar Schadensersatz zu. Das traf hier nicht zu. Und der Irrtum mit der falschen Flugnummer geht eindeutig zu Lasten der schusseligen Urlauber.
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Flugticket vollständig nutzenNürnberg (D-AH) - Wer das Tagesmenü bestellt, hat auch die Vorsuppe mit auszulöffeln - selbst wenn es ihm eigentlich nur auf das in diesem Paketangebot preiswertere Hauptgericht ankommt.
So etwa mutet ein aktuelles Urteil an, dass jetzt das Oberlandesgericht Köln in einer Auseinandersetzung zwischen der Lufthansa und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen gefällt hat (Az. 6 U 224/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es dabei allerdings nicht um kulinarische Völlerei, sondern um das clevere Ausnutzen von Sonderpreisbuchungen in der Fliegerei.
Ein Reisender hatte statt eines Normalfluges zwei noch in der Summe günstiger ausfallende Return-Tickets gekauft, wobei er von vorneherein auf dem einen Flug nur die Rückbuchung und auf dem anderen den Hinflug in Anspruch nehmen wollte. Ein anderer Fluggast gar hatte eine Luftreise von Kairo nach Sao Paulo über Frankfurt am Main gebucht, obwohl er erst in Deutschland zusteigen wollte; das Weiterflug-Ticket ab Kairo wurde nämlich billiger verkauft als der Direktflug von Frankfurt aus. In beiden Fällen verweigerte die Lufthansa die Beförderung.
Zu Recht, wie die Kölner Oberlandesrichter meinten. Es sei keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile eines als Gesamtleistung verkauften Flugtickets in Anspruch zu nehmen. Die Fluggesellschaft darf ihre Flüge zu einem bestimmten, von ihr festgelegten Preis offerieren - wobei sie sich dabei nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch dem Reisetag und den Marktverhältnissen am Abflugort orientieren kann das Urteil. Sie legt damit die Konditionen fest, zu denen sie den Fluggast an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Zielflughafen befördern will. Sie muss dann den Fluggast nicht zu einem niedrigeren Preis auf der gleichen Strecke reisen lassen und darf das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur verhindern. Das sei auch im Interesse aller übrigen Passagiere.
Die essen ja - um beim Vergleich von oben zu bleiben - meist brav alles auf, wie es auf den Tisch kommt.
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