Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pferdeeinstellungsvertrag
Mit dem Pferdeeinstellungsvertrag oder Pferdepensionsvertrag wird in der Regel eine Gesamtheit von Leistungen - wie zum Beispiel das Bereitstellen der Box, der Einkauf von Futter, das Füttern und Tränken, das Bewegen des Pferdes, das Ausmisten der Box u.s.w. - geregelt. Deshalb ist diese Gesamtheit der Leistungen in der Regel nicht nur einer Vertragsart (z. B. dem Mietrecht) zuzuordnen. Nach wohl überwiegend vertretener Auffassung ist der Pferdeeinstellungsvertrag oder Pferdepensionsvertrag als entgeltlicher Verwahrungsvertrag zu qualifizieren (so Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 138/05).
Schriftform ist für diesen Vertrag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das bedeutet, dass mündliche Abreden Gültigkeit haben. Um Streitigkeiten über den Vertragsinhalt vorzubeugen, empfiehlt sich immer, den Vertrag schriftlich abzusetzen. Die gesetzlichen Vorschriften zur entgeltlichen Verwahrung sehen keine Kündigungsfrist vor. Das heißt, der Pferdebesitzer/Hinterleger kann das Pferd jederzeit zurückfordern. Kündigungsfristen können und werden in der Regel vertraglich vereinbart werden.
Fragen zum Pferdeeinstellungsvertrag können Sie sich gerne kurz von unseren Expertinnen und Experten aus dem Pferderecht am Telefon beantworten lassen. Halten Sie wenn vorhanden den schriftlichen Vertrag bereit.
Stand: 15.03.2008