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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrecht ist in Deutschland im sogenannten "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (Urheberrechtsgesetz - UrhG) geregelt. Es stellt die maßgebliche Gesetzesgrundlage für das deutsche Urheberrecht und die verwandten Leistungsschutzrechte dar.
Aufgrund der rasanten Entwicklung der Informationstechnologie und des Internets wird das Gesetz in kurzen Abständen regelmäßig erneuert, um mit der Entwicklung der Technik stand halten zu können.
Die letzten umfangreicheren Änderungen erfolgten durch die Gesetze vom 26. Oktober 2007 (sogenannter "Zweiter Korb" der Urheberrechtsreform) und vom 13. Dezember 2007. Sie traten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Trotz dieser Änderungen herrscht vielfach noch immer Unklarheit in vielen rechtlichen Fragen, so ist z.B. das Recht auf die private Kopie trotz der neuen gesetzlichen Regelungen noch immer heftig umstritten.
Wer Fragen zum Urheberrecht hat, sollte auf die Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt in keinem Fall verzichten, da die gesetzlichen Regelungen für den Laien nur schwer zu übersehen sind. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können Ihnen bereits am Telefon wichtige Informationen zum letzten Stand der Gesetzgebung des Urheberechtsgesetzes geben.
Stand: 24.09.2010
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Frage: Mein volljähriger Sohn hat in einer Internettauschbörse ein PC-Spiel heruntergeladen und wurde diesbezüglich Ende 2008 auch schon von der Polizei befragt. Die Angelegenheit schien danach erledigt zu sein...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Zu Ihrer Anfrage möchte ich der Vollständigkeit halber noch folgende Bemerkungen machen: Ihrer Schilderung entnehmen ich, dass Ihr Sohn den Rechtsverstoß vorgibt und zum Tatzeitpunkt auch volljährig war. Daher ist ihm grundsätzlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärun ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Mein volljähriger Sohn hat in einer Internettauschbörse ein PC-Spiel heruntergeladen und wurde diesbezüglich Ende 2008 auch schon von der Polizei befragt. Die Angelegenheit schien danach erledigt zu sein. Nun bekam er ein Schreiben einer Anwaltskanzlei, die eine strafbewährte Unterlassungserklärung und eine Geldstrafe von ihm fordert, beides bis zum 18.03.2010. Mein Sohn ist sich seiner Schuld durchaus bewusst und auch bereit, eine Strafe zu zahlen, allerdings möchten wir sichergehen, dass es sich auch um eine einmalige Strafe handelt und keine weiteren Forderungen auf ihn zukommen.

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Zu Ihrer Anfrage möchte ich der Vollständigkeit halber noch folgende Bemerkungen machen:

Ihrer Schilderung entnehmen ich, dass Ihr Sohn den Rechtsverstoß vorgibt und zum Tatzeitpunkt auch volljährig war. Daher ist ihm grundsätzlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu raten. Eine Unterlassungserklärung wirkt lediglich in die Zukunft, dies bedeutet also, dass er sich verpflichtet, zukünftig diesen Rechtsverstoß nicht mehr zu begehen und im Falle des erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe in Kauf nimmt. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Unterlassungserklärung strafbewährt sein muss, da ansonsten kein ausreichender Rechtschutz des Urheberrechtsinhabers gegeben ist.

Aus Ihrer Sicht ist dies insofern kein Problem, da Sie zukünftig lediglich darauf achten müssen, dass geschützte Werk nicht erneut herunterzuladen bzw. zum herunterladen im Internet anzubieten. Hierzu müssen Sie beachten, dass die so genannten Peer-to-Peer Netzwerke in der Regel so eingestellt sind, dass beim Download einzelner Dateien gleichzeitig für Dritte Dateien zum upload angeboten werden.

Sie sollten daher als Vorsichtmaßnahme das jeweilige Programm und die streitgegenständlichen Dateien vollständig löschen.

Hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine einmalige Strafe handelt und keine weiteren Forderungen auf Ihren Sohn zukommen, kann aus der Abmahnung der gegnerischen Rechtsanwälte entnommen werden, dass mit der Abgabe der Unterlassungserklärung und der Zahlung der vereinbarten Geldstrafe keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden. Dies gilt natürlich nur für den vorliegenden Fall und für die vorliegenden Urheberrechtsinhaber. Theoretisch besteht natürlich weiterhin die Gefahr, dass Ihr Sohn wegen weiterer Rechtsverstöße in Anspruch genommen wird.

Ebenfalls nur der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 97 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz vorgesehen hat, dass im Falle einer Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall beim erstmaligen Rechtsverstoß mit nicht-gewerblichen Hintergrund lediglich Anwaltskosten in Höhe von 100,00 € zu zahlen sind. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber eingefügt worden, da vielfach Abgemahnte mit erheblichen Kosten belastet wurden. Leider ist in der aktuellen Rechtsprechung noch keine klare Linie erkennbar, in wie weit das Gesetz tatsächlich Anwendung finden soll oder nicht. Für Ihren Fall bedeutet dies, dass sich Ihr Sohn natürlich auf diese Vorschrift berufen kann und statt der geforderten Summe lediglich den Betrag von 100,00 € überweisen müsste. Allerdings würde er für einen solchen Fall auch riskieren, dass die Gegenseite die Angelegenheit nicht abschließt und Ihren Sohn dann auf einen entsprechenden Schadensersatz verklagt. Ob und in welchem Umfang eine solche Klage erfolgreich sein könnte, lässt sich derzeit leider nicht vorhersagen.


Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz

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