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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Urheberrecht

Das Urheberrecht regelt die persönlichen und geistigen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk sowie die Voraussetzungen für die Nutzung und Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werkes. Die gesetzlichen Definitionen finden sich im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) sowie zahlreichen Nebengesetzen. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist beispielsweise eine musikalische Komposition, ein Roman, ein Gemälde oder ein Computerprogramm. Welche Werke tatsächlich durch das Urheberrecht geschützt sind und welche die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreichen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich daher immer, anwaltlichen Rat einzuholen. Das Urheberrecht gilt nicht zeitlich unbeschränkt, sondern erlischt in der Regel 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Bei Verletzung seiner Rechte hat der Urheber insbesondere einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz. Da es sich beim Urheberrecht um ein Gebiet handelt, bei dem sich die aktuelle Rechtsprechung immer wieder neu fortentwickelt, muss die rechtliche Situation immer wieder neue unter dem Aspekt der geltenden Rechtsprechung und Gesetze beurteilt werden.

Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können Ihnen direkt in der telefonischen Rechtsberatung sämtliche Fragen zum Urheberrecht beantworten.
Stand: 23.11.2010
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Frage: Wir verkaufen verschiedene E-Learning-Module. Bei der Erstellung haben wir zahlreiche Bücher als Quelle verwendet, die auch im Modul korrekt angegeben sind; sowohl im Quellenverzeichnis als auch wenn Zitat...
Antwort: Sehr geehrter Mandantm, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einem etwaigen urheberrechtlichen Schutz der Zitate/Informationen aus den verwendeten Büchern Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die verwendeten Bücher als solche, ebens ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Urheberrechtsverletzung: Wir haben für einen Kunden einen Stadtplan benötigt, den wir als Ausschnitt erhielten und nach Überarbeitung in die Internetseite eingefügt haben. Diesen Stadtplan haben wi...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Ausgehend von Ihrer Schilderung beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: 1. Der Kartenausschnitt wurde ohne die erforderliche Genehmigung des Urhebers genutzt. Etwas anderes gälte nur, sofern die Stadtverwaltung befugt war, Ihnen eine Nutzungserlaubnis zu erteilen, wovon ic ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Ich habe im Mai 2008 eine bestehende Webseite von einem neuen Provider umgestalten lassen und dafür 500 € bezahlt., gleichzeitig habe ich seinerzeit einen Webhosting und Wartung/Aktualisierungsvertra...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Nach meiner Einschätzung beinhaltet das zwischen Ihnen und dem Provider geschlossene Vertragsverhältnis mehrere Vertragstypen aus dem Dienstleistungs- bzw. Werkvertragsbereich. Es handelt sich um einen Vertrag zu Webseitenerstellung, sowie über das Webhosting sowie Zusatzleistunge ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Wir verkaufen verschiedene E-Learning-Module. Bei der Erstellung haben wir zahlreiche Bücher als Quelle verwendet, die auch im Modul korrekt angegeben sind; sowohl im Quellenverzeichnis als auch wenn Zitate etc. angegeben sind.

Meine Frage ist nun: Ist es vom Urheberrecht her in Ordnung, diese Bücher als Quelle zu nutzen oder bekommen wir eventuell Probleme, wenn der Autor des Buches mitbekommt, dass wir Informationen aus seinem Buch benutzen?

Antwort: Sehr geehrter Mandantm,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einem etwaigen urheberrechtlichen Schutz der Zitate/Informationen aus den verwendeten Büchern Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die verwendeten Bücher als solche, ebenso wie wörtliche Textpassagen dem Urheberrecht des jeweiligen Autos unterliegen.

Sofern aber lediglich Informationen aus einem erworbenen Buch weiterverwendet werden, ist dies grds. zulässig. Zu beachten ist hierbei lediglich, dass Wortzitate als solche gekennzeichnet werden und in der Quellenangabe der Urheber genannt wird.

Die Nutzung von Informationen ist daher unter Beachtung dieser Grundsätze zulässig.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Urheberrechtsverletzung:
Wir haben für einen Kunden einen Stadtplan benötigt, den wir als Ausschnitt
erhielten und nach Überarbeitung in die Internetseite eingefügt haben. Diesen Stadtplan haben wir von der Stadtverwaltung erhalten und auf die Frage: "Können wir diesen Plan für den Kunden verwenden?" wurde die Frage bejaht. Der erhaltene Kartenausschnitt enthielt keinen Hinweis auf das Copyright. Der Verlag hat eine Rechnung gestellt, gegen die wir Widerspruch eingelegt haben. Nun liegt uns eine Klage beim Amtsgericht Kempten vor.

Wie sollen wir uns verhalten? Zahlen oder der Klage beitreten?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Ausgehend von Ihrer Schilderung beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

1. Der Kartenausschnitt wurde ohne die erforderliche Genehmigung des Urhebers genutzt. Etwas anderes gälte nur, sofern die Stadtverwaltung befugt war, Ihnen eine Nutzungserlaubnis zu erteilen, wovon ich vorliegend jedoch nicht ausgehe. Zudem existiert nach § 5 UrhG eine Ausnahme vom urheberrechtlichen Schutz für Amtliche Werke. Dies gilt für Karten jedoch nur, wenn die betreffende Karte explizit im Zusammenhang mit einer amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht wurde. Ich gehe davon aus, dass auch dies vorliegend nicht der Fall ist.

2. Wer das Urheberrecht eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist dem Verletzten gemäß § 97 Abs. UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Fraglich ist in Ihrem Fall, ob Ihnen der Vorwurf der Fahrlässigkeit, also des Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, entgegengehalten werden kann.

Eine Prognose, wie ein Richter diese Frage im Endeffekt entscheiden wird, hängt von den genauen Umständen des Falles ab und lässt sich nicht sicher prognostizieren.

Für Sie spricht, dass Sie den Kartenausschnitt von offizieller Stelle erhalten haben und sich gesondert zusichern ließen, dass Sie den Kartenausschnitt verwenden dürfen.

Dies wird abzuwägen sein gegen die Tatsache, dass Sie sich nicht umfassend über die Urheberschaft der Karte informiert haben.

Meines Erachtens besteht jedenfalls nach Ihren Schilderungen zum Sachverhalt ein erhebliches Risiko, dass ein Gericht vorliegend ein schuldhaftes Handeln wegen unzureichender Überprüfung der Rechtslage bejahen könnte und Sie somit zu Schadensersatzzahlungen verurteilen könnte.

3. Sofern Sie nachweisen können, dass ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Ihnen die Verwendung des Kartenausschnitts erlaubt hat, könnten Ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Stadtverwaltung zustehen. Dies wäre gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

4. Unter praktischen Gesichtspunkten erscheint nach alledem eine außergerichtliche Lösung als erstrebenswert. Da durchaus auch für den Verlag ein, wenngleich niedrigeres, Risiko besteht, in dem Rechtsstreit zu unterliegen, könnte ein Vergleich auf einen reduzierten Betrag Aussicht auf Erfolg haben. Ich empfehle daher, die Gegenseite anzuschreiben und unter Hinweis auf fehlenden Vorsatz / Fahrlässigkeit eine Reduzierung des Schadensersatzanspruchs zu erwirken. Ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt angemessen ist, kann ich Mangels Kenntnis des Streitwerts nicht beurteilen.


Rechtsanwalt Christophe Kabambe


Frage: Ich habe im Mai 2008 eine bestehende Webseite von einem neuen Provider umgestalten lassen und dafür 500 € bezahlt., gleichzeitig habe ich seinerzeit einen Webhosting und Wartung/Aktualisierungsvertrag geschlossen, dieser Vertrag belief sich im Jahre 2009 über 312 €. Um Kosten zu sparen, habe ich diesen Vertrag zum 31. Dezember 2009 gekündigt und gebeten, mir die Zugangsdaten zur Webseite zwecks weiterer Bearbeitung zu überlassen. Der bisherige Provider schreibt: "ein Administrationszugang zum Backend des CMS ist nicht Vertragsgegenstand in dem zwischen Ihnen und der Firma geschlossenen Hosting und Wartungsvertrag".

Ich habe doch für die Webseite bezahlt, kann der bisherige Netzwerk-Betreuer mir den Zugriff verweigern, ist die Webseite "sein" Eigentum? Auf der Rechnung von Mai 2008 steht: "Webseitenerstellung. Für die Erstellung ihrer Webpräsens stellen wir Ihnen in Rechnung..." In den vergangenen Monaten hatte ich mehrmals nachgefragt, ob ich nicht direkt die Webseite ändern könnte. Dies verneinte der Provider mit dem Hinweis, dies sei nur möglich, wenn ich über fundierte HTML-Kenntnisse verfüge, was nicht der Fall ist. Mein neuer Webdesigner meint jedoch, dass meine bisherige Webseite eine einfache cms-Webseite sei, die JEDER bearbeiten könnte.


Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Nach meiner Einschätzung beinhaltet das zwischen Ihnen und dem Provider geschlossene Vertragsverhältnis mehrere Vertragstypen aus dem Dienstleistungs- bzw. Werkvertragsbereich. Es handelt sich um einen Vertrag zu Webseitenerstellung, sowie über das Webhosting sowie Zusatzleistungen wie Wartung und Aktualisierung der Homepage.

Ich möchte kurz vorwegschicken, dass ich bei einer Domainabfrage bei der Denic festgestellt habe, dass Sie als Domaininhaber registriert sind wie auch als administrativer und technischer Ansprechpartner. Daher dürfte unstreitig sein, das die Domain Ihnen zur Verfügung steht und nicht dem Provider.

Mit der Kündigung zum 31.12.2009 haben Sie sowohl den Hostingvertrag beendet als auch den Wartungs- und Aktualisierungsvertrag für die Homepage. Dies bedeutet, dass der Provider ab 01.01.2010 nicht mehr verpflichtet ist, die Webseite zu hosten bzw. zu warten und zu aktualisieren.

Streitgegenständliche Frage ist daher nach meinem Dafürhalten, ob Ihnen aufgrund der mit dem Provider geschlossenen Vereinbarung ein Recht zusteht, die Gestaltung und das Design der für Sie entworfenen Webseite ?mitzunehmen?. Hierzu kommt es auf die zwischen Ihnen und dem Provider geschlossene Vereinbarung an. Aus dem Vertrag vom 21.11.2008 ergibt sich hierzu nichts, da der Vertrag keine Vereinbarung über die Erstellung der Webseite vorsieht. Auch aus den mir vorliegenden Geschäftsbedingungen ergeben sich hier keine Anhaltspunkte.

Aus dem Rechnungstext vom Mai 2008 ergibt sich ebenfalls lediglich die Feststellung, das Auftragsgegenstand die Webseitenerstellung ist. Es ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, wem die Urheberrechte zustehen bzw. wie nach Vertragsbeendigung (des Hosting- und Pflegevertrages) mit dem Inhalt bzw. dem Design der Webseite umgegangen werden soll. Es geht daher vorrangig um die Rechte am Entwicklungsprodukt.

Dieses ist die Webseite als Verknüpfung einzelner, getrennt ansteuerbarer Webseiten. Eine Webseite kann urheberrechtlich schutzfähig als technische Darstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein. Mit der Erstellung des Entwicklungsproduktes durch den beauftragten Unternehmen (hier also den Provider) erwirbt der Kunde aufgrund des Entwicklungsvertrages die Nutzungsrechte an diesem Produkt, jedoch nicht das (rechtsgeschäftlich nicht übertragbare) Urheberrecht selbst. Der Umfang der eingeräumten Nutzung ergibt sich entweder aus der getroffenen Vereinbarung oder ersatzweise aus dem Zweck der Nutzungseinräumung (§ 31 Abs. 5 UrhG). In der Regel ist der Vertragszweck im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG bei einer Webseitenentwicklung das Erstellen einer auf die kundenspezifischen Erfordernisse zugeschnittenen Webpräsenz hierfür wird grundsätzlich die Einräumung eines einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechtes genügen und Ausschließlichkeit der Nutzungseinräumung besonders zu vereinbaren sein. Dies dürfte nach meiner Einschätzung auch dafür gelten, in wie weit die gestaltete Webseite beim Umzug zu einem neuen Hoster ?mitgenommen? werden kann.

Hier der Gesetzestext zu § 31 UrhG:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

In Ihrem Fall ist dies zumindest vertraglich nicht vereinbart worden. Daher besteht die Vermutung, das die Webseitenerstellung lediglich im Rahmen des zusätzlich zwischen Ihnen und dem Provider geschlossenen Hosting und Pflegevertrages Bestand haben sollte.

Anhaltspunkte für die von Ihnen vertretene Auffassung könnte sich möglicherweise darin finden, das die Webseitengestaltung mit separater Rechnung erstellt wurde und daher schon abrechnungstechnisch unabhängig von dem Vertrag vom 21.11.2008 bestand. Hieraus könnte man rechtlich schlussfolgern, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, was letztlich bedeuten würde, das der Provider sich durch den Vertrag verpflichtet hätte, Ihnen die fertig gestellte Webseite als ?Werk? zu übereignen. Diese Übereignung erfolgte naturgemäß zunächst im Rahmen des Hostingvertrages. Unterstellt, es liege eine eigenständige Vertragsbeziehung vor, wäre er aber verpflichtet, Ihnen das ?Werk? auch nach Beendigung des Hostingvertrages auszuhändigen, da Sie ja auch den Rechnungsbetrag bezahlt haben. Voraussetzung für diese rechtliche Beurteilung ist allerdings, dass die erstellte Webseite tatsächlich als Werk im Rechtssinne zu beurteilen wäre. Zu dieser Frage kann man mit Sicherheit unterschiedlicher Meinung sein, so dass ich hier leider keine verbindliche Antwort zu diesem Punkt geben kann. Nach Durchsicht Ihrer Webseite halte ich diese Begründung allerdings durchaus für möglich, da es sich in der Gesamtheit der Gestaltung (Bilder/Text) um ein individuell und speziell für Ihre Bedürfnisse hergestelltes ?Werk? handeln könnte. Ob ein Gericht im Streitfall dieser Argumentation jedoch auch folgen würde, vermag ich leider nicht vorherzusagen.

Im gerichtlichen Streitfall bestünde daher ein Prozessrisiko, welches Sie nicht außer Acht lassen dürfen.

Ich würde Ihnen daher zu folgender Vorgehensweise raten:

Fordern Sie den Provider auf, Ihnen sämtliche relevanten Daten und Designs aus dem Webseiten-Erstellungs-Vertrag zur Verfügung zu stellen und weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie die von dem Provider gestellte Rechnung vollständig bezahlt haben und Ihnen dieses Recht zusteht. Setzen Sie ihm zur Herausgabe eine angemessene Frist (in Anbetracht der Vertragsbeendigung zum 31.12.2009 vielleicht dieses Datum oder einige Tage früher) und drohen Sie ihm an, für den Fall der Nichtherausgabe einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, wodurch dem Provider zusätzliche Kosten entstehen würden. Dieses Schreiben würde ich an den Provider am besten vorab per Fax und dann zusätzlich per Einwurf/Einschreiben zusenden. Sofern er dennoch die Herausgabe der Daten verweigert, müssten Sie für sich selbst entscheiden, ob Sie das Risiko eines Gerichtsprozesses eingehen wollen. Je nach Arbeitsaufwand und finanziellem Aufwand kann es günstiger sein, eine neue Webseite erstellen zu lassen.

Sehr geehrte Mandantin, ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Auch wenn leider die vollständige Beurteilung nicht all zu positiv ist, hoffe ich dennoch, Ihnen einige Anhaltspunkte für die weitere rechtliche Beurteilung gegeben zu haben.


Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz

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