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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Sicherheitskopien

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sicherheitskopien

Wer urheberrechtlich geschützte Werke gekauft hat (wie beispielsweise Musik-CDs, DVDs oder Softwareprogramme) stellt sich häufig die Frage, ob er das Recht hat, eine Sicherungskopie für den eigenen Gebrauch anzufertigende für den Fall, dass das Original verloren geht oder beschädigt wird. Hierzu regelt § 53 UrhG (Urheberrechtsgesetz) die Voraussetzungen für das Recht der digitalen Vervielfältigung. Der Inhalt dieser Vorschrift ist allerdings sehr umstritten. In der Regel wird argumentiert, dass die Sicherungskopie lediglich als rechtlich geduldet angesehen wird. Ein Recht auf eine Sicherungskopie lässt sich aus dem § 53 UrHG nicht herleiten. Für den privaten Nutzer ist daher nicht abschließend geregelt, in welchen Fällen er sich einer kostenpflichtigen Abmahnung oder eines Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung aussetzt. Tatsächlich lässt sich eine allgemein gültige Antwort hierauf nicht geben.

Wenn Sie eine Sicherungskopie anfertigen möchten und sicherstellen wollen, wie in Ihrem Fall die Rechtslage ist, können Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline bereits in der telefonischen Rechtsberatung wichtige Hinweise geben.
Stand: 23.11.2010
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Zum Thema Sicherheitskopien passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Wenn ich gewerblich das Flashen (Aktualisieren von Firmware/Einbau von Modchips in Konsolen) anbiete, mach ich mich strafbar weil es ggf möglich ist, dadurch Sicherheitskopien von Spielen zu spielen? ...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich nur von Ihrem Vorhaben abraten. Durch die von Ihnen angesprochenen Modchips wird die bereits auf dem Markt existente Firmenware nachträglich ohne die Genehmigung des Herstellers verändert. Dies kann strafrechtliche, sowie zivilrechtlich ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Wenn ich gewerblich das Flashen (Aktualisieren von Firmware/Einbau von Modchips in Konsolen) anbiete, mach ich mich strafbar weil es ggf möglich ist, dadurch Sicherheitskopien von Spielen zu spielen?




Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich nur von Ihrem Vorhaben abraten. Durch die von Ihnen angesprochenen Modchips wird die bereits auf dem Markt existente Firmenware nachträglich ohne die Genehmigung des Herstellers verändert. Dies kann strafrechtliche, sowie zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Durch die Möglichkeit Sicherheitskopien zu fertigen, die dann zum Spielen verwendet werden können, kommt bereits eine Beihilfe zum Betrug in Betracht. Entgeht den Firmen dadurch nachweisbar ein Gewinn, machen Sie sich in erheblicher Größenordnung schadensersatzpflichtig.


Rechtsanwältin Mandy Turowski

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