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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Patent-, Urheber-, Markenrecht

Unter dem Begriff Patent versteht man ein dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ausschließlich zustehende Befugnis, eine Erfindung zu benutzen und zu verwerten. Diese Befugnis ist jedoch gesetzlich bezüglich der Dauer begrenzt und gilt in der Regel nur für ein bestimmtes Staatsgebiet.
Die Bandbreite der einzelnen Beratungsthemen des Patentrechts ist groß. Zunächst geht es meist um die grundsätzliche Frage, ob der Gegenstand des Patents überhaupt patentierfähig ist. Des weiteren gibt es Beratungsbedarf zu Themen wie Patentierungsverfahren, Patentanmeldungen, Patentdauer und Patentgebühren.

Liegt kein Patent vor, könnte es sich immer noch um ein ebenfalls schützenswertes Gebrauchsmuster handeln. Unsere Kooperationsanwälte beraten Sie auch im Bereich Gebrauchsmusterschutz.

Das Markenrecht ist dem Patentrecht ähnlich. Allerdings schützt es keine Erfindung, sondern der Markenschutz bezieht sich auf einen Markennamen oder eine Bildmarke.

Dagegen schützt gemäß gesetzlicher Definition das Bild- und Urheberrecht oder Urhebergesetz den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung des Werkes. Ein Werk in diesem Sinne ist beispielsweise eine musikalische Komposition, ein Roman, ein Gemälde oder ein Computerprogramm.
Der gesetzliche Schutz des geistigen Eigentums reicht weit: So stellt etwa § 95 UHG (Urheberrechtsgesetz) klar, dass die Schutzvorschriften des Urheberrechts sich nicht nur auf Filmwerke, sondern auch auf Bildfolgen sowie Bild- und Tonfolgen beziehen. Außerdem dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheitskopien einer geschützten Software gezogen werden. Bei Verletzung seines Rechtes hat der Urheber insbesondere Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz.

Welche Werke kann man urheberrechtlich schützen lassen? Was muss ich für den Schutz konkret tun? Wie kann ich mich gegen eine Schutzverletzung wehren?
Diese und andere Fragen werden von unseren Partner-Anwälten täglich per Telefon individuell beantwortet.

Dabei handelt es sich bei diesen Fachbereichen um Gebiete, mit denen der juristische Laie schlecht vertraut ist - bei denen aber Informationsmangel zu teuren Folgen führen kann.
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Gebrauchsmusterschutz Markenschutz 95 UHG Insolvenzrecht 
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Markenrecht Markennamen 
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Autor eines Fotos im Internet muss genannt werden

Nürnberg (D-AH) - Werden die Bilder eines Fotografen im Internet veröffentlicht, so kann er darauf bestehen, als Quelle an gleicher Stelle genannt zu werden. Unterbleibt diese gesetzlich vorgeschriebene Urheberbezeichnung, steht ihm eine doppelte Lizenzgebühr zu jetzt einem Bildautor, von dem fünf Werbeaufnahmen ohne diesen Hinweis im Internet erschienen sind, ein Gesamthonorar von 2.523 Euro nebst Zinsen zugesprochen.
Auch im Internet hat allein der Autor zu bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung dabei zu verwenden ist. Denn das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben.
Und gerade bei den vielfältigen Möglichkeiten zur Gestaltung einer Web-Seite ist bei etwas gutem Willen die Angabe der Bildquelle technisch immer möglich, betont der Rechtsanwalt. Und sei es - sonst bei Werbefotos unüblich - per Informationszeile oder Aufdruck im Foto selbst. Jedenfalls könne sich nach der Entscheidung der Düsseldorfer Oberlandesrichter kein Web-Editor damit herausreden, eine dynamische Gestaltung stände einem Urhebervermerk in unmittelbarer Nähe des Fotos entgegen.


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