Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Markengesetz
Ist das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen. Gemäß § 14 Markengesetz gewährt der Erwerb des Markenschutzes dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht, vor allem einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch. Dieses Gesetz schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsbezeichnungen. Der Schutz dieser Merkmale und Zeichen ist international anerkannt, um Unternehmen Gelegenheit zu geben, ihre Waren durch Entwicklung von Marken etc. am Markt zu positionieren und etablierte Marken vor billigen und insbesondere minderwertigen Nachahmern mit Plagiaten also Raubkopien zu schützen. Es gibt Wortmarken, Wortbildmarken, Farbmarken, Hörmarken und weitere Marken. Markenschutz entsteht in der Regel durch Eintragung der Marke in das Markenregister des Deutschen Patentamtes. Eine Marke kann allerdings auch durch bloße Nutzung entstehen, wenn die Marke eine bestimmte Verkehrsgeltung erworben hat.
Das Markengesetz regelt das Verfahren zur Eintragung von Marken, den Schutz von Marken, die Rechte des Markeninhabers und Sanktionen gegen Markenverletzer. Der Markenschutz ist in mehreren internationalen Übereinkommen vertraglich zwischen den Staaten geregelt worden. Der Markenschutz ist teilweise auch strafrechtlich geschützt. Dies ist in den §§ 143 ff. des Gesetzes geregelt. Wer im geschäftlichen Verkehr Markenrechte verletzt, kann danach mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wer also daran denkt, eigene Kennzeichen zu entwickeln und anzumelden, sollte sich schon von Anfang an einen Überblick über die rechtliche Lage verschaffen.
Eine kurze Beratung durch einen Anwalt, kann hier bereits viel vergebliche Arbeit ersparen. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können oft direkt in der telefonischen Beratung wichtige Hinweise zum Markenschutzgesetz geben. Stand: 09.02.2010