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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist - ebenso wie das Patent - ein technisches Schutzrecht; es wird oft als "kleines Patent" bezeichnet. Sein großer Vorteil: Das Gebrauchsmuster wird in der Regel wenige Wochen nach dem Anmeldetag eingetragen.
Obendrein gibt es beim Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Damit steht die Präsentation einer Erfindung, etwa auf einer Messe oder einer Außendiensttagung, der Eintragung nicht im Wege, sofern diese "Vorveröffentlichung" eben nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegt. Dies ist ein entscheidender Vorzug gegenüber dem Patent, dessen Erteilung die absolute Neuheit der Erfindung voraussetzt.
Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung bestätigt, dass der Schutz eines Gebrauchsmusters im Hinblick auf die Erfindung den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie ein Patent. Dies hat zur Folge, dass ein Schutz einer Erfindung alleine schon durch eine Anmeldung als Gebrauchsmuster erfolgen kann, und zwar bereits ohne dass eine umfangreiche patentrechtliche Prüfung erfolgen muss.
Stand: 26.02.2010
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