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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Verwaltungsvorschriften

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften enthalten Anordnungen der vorgesetzten gegenüber den nachgeordneten Behörden. Sie besitzen innerhalb der Verwaltung die Geltung für eine Vielzahl von Fällen.

Anders als die Rechtsverordnungen sind Verwaltungsvorschriften keine Gesetze im materiellen Sinne. Sie sind für den außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger nicht verbindlich und begründen für ihn weder Rechte noch Pflichten. Sie besitzen somit keine Außenwirkung und können demnach auch keine Rechtsgrundlage für belastende Verwaltungsakte bilden. Zu den Verwaltungsvorschriften zählen unter anderem Durchführungsvorschriften, Vollzugsbestimmungen, Richtlinien Dienstanweisungen und Erlasse.

Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen und werden daher nicht in den Gesetzes- und Verordnungsblättern veröffentlicht, sondern nur in den Amtsblättern der Ministerien und sonstigen Verwaltungsstellen. Sie können auch nicht im Wege der Normenkontrolle oder Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

Bei weiteren Fragen zum Thema Verwaltungsvorschriften stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem öffentlichen Recht beratend zur Seite.
Stand: 19.08.2008
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Keine Bagatellgrenze für Fahrkosten
Nürnberg (D-AH) - Was ein Beamter leichter Hand noch aus der sprichwörtlichen Portokasse bezahlen könnte, sprengt in der Realität meist schon die klamme Haushaltskasse eines Sozialhilfe-Empfängers. In mindestens einem Drittel der Fälle erweist sich deshalb die gängige Festlegung, einem Leistungsempfänger die Kosten für ...weiter lesen


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Keine Bagatellgrenze für Fahrkosten

Nürnberg (D-AH) - Was ein Beamter leichter Hand noch aus der sprichwörtlichen Portokasse bezahlen könnte, sprengt in der Realität meist schon die klamme Haushaltskasse eines Sozialhilfe-Empfängers. In mindestens einem Drittel der Fälle erweist sich deshalb die gängige Festlegung, einem Leistungsempfänger die Kosten für seine vom Amt veranlassten Fahrten nur oberhalb einer Bagetellgrenze von 6 Euro zu erstatten, als behördlicher Ermessensfehler. Zu dieser klaren Aussage ist jetzt das Bundessozialgericht (Az. B 14/7b AS 50/06 R) gelangt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, lud die Sozialbehörde einen bei ihr gemeldeten Mann zu Beratungsgesprächen ein. Er nahm diese Termine wahr und beantragte anschließend die Erstattung der Kosten für die Hin- und Rückfahrt mit dem Pkw über eine Strecke von jeweils 8 km - insgesamt ganze 3,52 Euro. Die Agentur lehnte das ab. Der beantragte Unkosten-Betrag läge unter der behördlich festgelegten Bagatellgrenze von 6 Euro. Die sei so in den internen Geschäftsanweisungen festgelegt, welche noch auf eine inzwischen weggefallene Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesarbeitsanstalt zurückgingen, wo eine Erstattung von Beträgen unter 10 DM prinzipiell ausgeschlossen wurde.

Solche ermessungslenkenden Verwaltungsvorschriften seien zwar grundsätzlich zulässig, hielten dem die Bundessozialrichter entgegen. Doch diese hätten lediglich verwaltungsinterne Bedeutung - ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des ihnen zu Grunde liegenden Gesetzes. Das Amt hat bei seinem Ermessen also in erster Linie die Höhe der Belastung und die Vermögensverhältnisse des Leistungsempfängers zu berücksichtigen - und nicht eigene Gründe wie unverhältnismäßige Verwaltungskosten oder eine Vereinfachung der Verwaltung. Angesichts des sich aus der Regelleistung ergebenden Tagessatzes von 11,50 Euro käme die festgelegte Bagatell-Begrenzung einer Einschränkung auf mehr als die Hälfte eines durchschnittlichen Tagessatzes gleich - nur, um in die Behörde zu fahren. Wer das für angemessen halte, verstehe Recht und Gesetz falsch und begehe zweifellos einen Ermessensfehler.


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