Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verfügung
Verfügungen im Zivilprozessrecht:
Verfügungen sind alle Prozesshandlungen des Gerichts, die der Vorsitzende des Gerichts, der Einzelrichter oder ein ersuchter oder beauftragter Richter alleine vornehmen kann. Sie betreffen prozessleitende Anordnungen von untergeordneter Bedeutung. Bei einer Verfügung handelt es sich zum Beispiel um die unverzügliche Terminsbestimmung durch den Richter, bei der vorbereitenden Handlung zum Gerichtstermin, wie z.B. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung der Schriftsätze aufzugeben oder das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen.
Verfügungen im Öffentlichen Recht:
-prozessleitende Verfügungen: Dabei handelt es sich um alle Anordnungen seitens des Richters, die die Ordnung, Zweckmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens (Prozessleitung § 103 VwGO) betreffen. Wie nach der Zivilprozessordnung obliegt auch nach der VwGO die Verantwortung für den Ablauf der mündlichen Verhandlung dem Gericht.
-behördliche Verfügungen: Maßnahmen, die eine Behörde in einem Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen vornimmt oder vorzunehmen ablehnt.
Eine Allgemeinverfügung ist gemäß § 35 VwVfG ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Prozessrechtliche Fragen sollten Sie mit den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline abklären, da kleinste formelle Fehler große rechtliche Auswirkungen haben können.
Stand: 10.09.2010
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