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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Tierschutz

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Tierschutz

Bei juristischen Fragen zum Thema Tierschutz sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Öffentliches Recht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
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Informationen zum Thema: Tierschutz

§ 1-2 Tierschutzgesetz lauten:

§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Weitere Themen:

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Haltung eines gefährlichen Hundes
Nürnberg (D-AH) - Hunde einer amtlich als gefährlich eingestuften Rasse dürfen in der Bundesrepublik privat nur gehalten werden, wenn es an dieser Ausnahmeregelung ein berechtigtes öffentliches Interesse gibt. Das kann beispielsweise aus Tierschutzgründen bei der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim der Fall sein. ...weiter lesen


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Bauer tötet angreifenden Beizjagdvogel

Nürnberg (D-AH) - Jeder Tierschutz endet da, wo Leib und Leben von Menschen ernsthaft in Gefahr sind. Das hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 33 S 114/06) das Landgericht Coburg bekräftigt. Ein Bauer darf sich gegen die Attacken eines Greifvogels wehren und ihn notfalls töten, um einer Verstümmelung zu entgehen, betonten die Richter. Auch und gerade wenn es sich um den dressierten Jagdvogel eines Falkners handelt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde ein junger Wüstenbussard zum ersten Mal zur Beizjagd eingesetzt. Offenbar aus Unerfahrenheit machte das Tier jedoch einen Bauernhof zu seinem Jagdrevier. Der beherzte Landwirt eilte hinzu und versuchte, den Angreifer mit bloßen Händen von seiner Henne wegzuziehen, als der Bussard sich auf eines der Hühner stürzte. Statt von der verbotenen Beute abzulassen, hackte er dem Bauern aber eine tiefe Fleischwunde in den Handrücken. Woraufhin der Mann in seiner Not und Angst dem Raubvogel den Kopf abschlug. Für den Tod seines Tieres verlangte der Falkner nun 2.500 Euro Geldersatz. Der Landmann habe - zu Unrecht - völlig überzogen reagiert.
Das sahen die Coburger Richter anders. Kein Mensch müsse in einem solchen Fall stillhalten und sich verstümmeln lassen. Die Tötung des Wüstenbussards war der Situation geschuldet und daher angemessen.


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Haltung eines gefährlichen Hundes

Nürnberg (D-AH) - Hunde einer amtlich als gefährlich eingestuften Rasse dürfen in der Bundesrepublik privat nur gehalten werden, wenn es an dieser Ausnahmeregelung ein berechtigtes öffentliches Interesse gibt. Das kann beispielsweise aus Tierschutzgründen bei der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim der Fall sein. Wobei es für die Sondererlaubnis dann aber nicht mehr darauf ankommt, ob der neue Hundehalter auch in dem gleichen Bundesland lebt, in dem das Tier bisher zwangsuntergebracht war. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße entschieden (Az. 5 L 1418/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine in der Südpfalz wohnende Frau einen American Staffordshire Terrier-Mischling aus einem baden-württembergischen Tierheim zu sich genommen. Doch ihre Stadtverwaltung wies sie mit sofortiger Wirkung an, den nach rheinland-pfälzischem Landesgesetz gefährlichen Hund in seine bisherige Unterkunft außerhalb der Landesgrenzen zurückzubringen. Eine Sondererlaubnis für die Haltung des Tieres wäre aus Tierschutzgründen zwar prinzipiell möglich - allerdings nur, wenn der Hund aus einem landeseigenen Tierheim stammen würde.

Diese Argumentation war dem Gericht allerdings zu kleinstaatlich. Entscheiden ist nur, ob das Tier an eine sachkundige und zuverlässige Halterin vermittelt wurde und ihm dadurch ein weiteres Leben im Tierheim erspart wurde. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland sich das Heim befindet, denn der Tierschutz ist bundesweit ohne Bindungen an eine Landesgrenze garantiert.


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