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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Studium

Bei juristischen Fragen zum Thema Studium sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Öffentliches Recht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
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Info: Studium

§ 10 Hochschulrahmengesetz (HRG)

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
Weitere Themen:

Erstberatung Sanierungsgebiet Öffentliches Recht Einfriedungspflicht 
Sicherstellung Baurecht (öffentliches) Erbbaurecht BauGB 
Anliegergebühren Brandschutzgesetz Rechtsnormen Arbeitsrecht 
Brandschutzbestimmungen Rechtsanwalt Recht 
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Trotz Kündigung keine Rückzahlung des betrieblichen Studien-Darlehens
Nürnberg (D-AH) - Bezahlt ein Arbeitgeber seinem Angestellten die Gebühren für ein nebenberufliches Studium, sollte er das nicht mit der einfachen Abmachung verknüpfen, dass das Geld bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen sei. Ein solcher Vertrags-Passus ist nämlich rechtswidrig und somit ...weiter lesen


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Trotz Kündigung keine Rückzahlung des betrieblichen Studien-Darlehens

Nürnberg (D-AH) - Bezahlt ein Arbeitgeber seinem Angestellten die Gebühren für ein nebenberufliches Studium, sollte er das nicht mit der einfachen Abmachung verknüpfen, dass das Geld bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen sei. Ein solcher Vertrags-Passus ist nämlich rechtswidrig und somit unwirksam, hat in höchster Instanz das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 9 AZR 482/06). Damit muss der Unternehmer sein betriebliches Darlehen auch dann in den Wind schreiben, wenn der Arbeitnehmer die Ausbildung hinschmeißt und von sich aus den Job aufgibt, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Ein Firmenmitarbeiter studierte neben seiner regulären 40-Stunden-Woche an der Fachhochschule für Ökonomie und Management. Das Unternehmen gewährte ihm für die vollen sieben Semester des Studiengangs Betriebswirtschaft eine monatliche Studiengebühr von 250 Euro in Form eines unverzinslichen Darlehens und überwies das Geld auch 18 Monate lang - bis der Mann aufgab und wenig später gar seinem Förderer kündigte.
Nun wollte die Firma die insgesamt gezahlten 4.500 Euro zurück haben. Denn vertraglich festgelegt war die Rückzahlung der ausgelegten Gebühren, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet würde.
Doch nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter lässt eben dieser Vertrags-Passus nicht klar genug erkennen, ob dabei eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers oder auch nur durch den Arbeitgeber gemeint ist. Das ist ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Transparenz-Gebot und benachteiligt den Arbeitnehmer, weshalb die gesamte Rückzahlungs-Klausel hinfällig ist.


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