Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Straßenlaterne
Sowohl für die Einrichtung einer Straßenlaterne als auch für deren Beseitigung ist jeweils die Gemeinde zuständig. Eine Gemeinde kann, muss aber nicht einem Antrag auf Aufstellung einer Laterne stattgeben. Sowohl die Aufstellung einer Straßenlaterne als auch die Beseitigung einer Laterne muss, falls die Gemeinde ablehnt, im Gerichtswege vor dem zuständigen Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden. Die Beschädigung bzw. Zerstörung einer Laterne, gilt als sogenannte gemeinschädliche Sachbeschädigung nach §304 STGB, hier kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 05.11.2010