Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Selbstverwaltung
Mit dem Begriff der Selbstverwaltung ist im allgemeinen Sinne die Mitwirkung der Staatsbürger bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gemeint. Im Rechtssinne spricht man von Selbstverwaltung, wenn öffentliche Verwaltungsaufgaben durch Träger der mittelbaren Staatsverwaltung eigenverantwortlich wahrgenommen werden.(sogenannter eigener Wirkungskreis). Das Recht der Selbstverwaltung steht vor allem weitgehend den Körperschaften des öffentlichen Rechts zu, insbesondere den Gemeinden und Gemeindeverbänden, denen es in Art. 28 II GG verfassungsrechtlich garantiert ist, sowie den Hochschulen. Auch den Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können Selbstverwaltungsrechte verliehen werden.
Angelegenheiten der Selbstverwaltung sind nur solche, die nach Sinn und Zweck des Trägers der Selbstverwaltung als dessen eigene Angelegenheiten anzusehen sind (bei Gemeinden die der örtlichen Gemeinschaft, bei den Hochschulen die Sicherung der Freiheit der Wissenschaft). Das Recht der Selbstverwaltung besteht immer nur im Rahmen der Gesetze. Das Gesetz kann es dem Träger der Selbstverwaltung überlassen, ob er einzelne Aufgaben wahrnehmen will ( freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten), oder ihn dazu verpflichten (Pflichtaufgaben). Die Träger der Selbstverwaltung stehen unter Staatsaufsicht.. Die Bedeutung der Selbstverwaltung liegt vor allem in der Volks- und Ortsnähe der Verwaltungstätigkeit. Sie setzt eine Dezentralisation der Staatsverwaltung voraus, die durch die Selbstverwaltung der nachgeordneten Verwaltungsträger entlastet wird. Stand: 29.06.2009
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