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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Satzungen

Satzungen bestehen im öffentlichen und privaten Rechtswesen. Im öffentlichen Recht stellen Sie eine normative Rechtsquelle dar, welche eine Regelung darstellt, die den Adressaten der Satzung, z. B. Einwohner einer Gemeinde durch eine Gemeindesatzung, bindet. Solche Satzungen regeln manchmal sehr spezielle Details und können eine Ausführungs- oder Ergänzungsregelung zu einem Gesetz darstellen. Im Privatrecht regelt eine Satzung das Organisationsstatut einer privaten Organisation wie z. B. eines Vereins oder einer Stiftung. Hier sind also die Mitglieder einer privaten Organisation als Adressaten angesprochen.

Bei Fragen zur Erstellung einer Satzung oder zum Inhalt von bestehenden Satzungen sprechen Sie mit einer/m unserer Experten/innen im Öffentlichen Recht bzw. meist im Vereinsrecht.
Stand: 03.05.2010
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Keine Zweitwohnungssteuer für Dauercamper in bayerischer Gemeinde
Nürnberg (D-AH) - Wer die wärmere Hälfte des Jahres nicht daheim in der Stadtwohnung sondern in einem permanent auf einem Campingplatz geparkten Wohnwagen verbringt, muss für die Naturidylle in Bayern keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Zumindest nicht im Einzugsgebiet des Verwaltungsgerichts Augsburg, berichtet die telefonische ...weiter lesen


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Frage: Ich bin Schatzmeister in einem eingetragenen gemeinnützigen Verein. In der Satzung steht: 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern 2. Der Vorsitzende und sein Stellvertrete...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: §§ 26,59 BGB regeln grundsätzlich nur die Stellung des Vorstandes als Organ. Wie dies nach innen aufgeteilt wird, wird in aller Regel von den einzelnen Vereinssatzungen festgelegt. Diese müssen sicherstellen, daß die Vertretun ...⇒ zum vollständigen Fall


Keine Zweitwohnungssteuer für Dauercamper in bayerischer Gemeinde

Nürnberg (D-AH) - Wer die wärmere Hälfte des Jahres nicht daheim in der Stadtwohnung sondern in einem permanent auf einem Campingplatz geparkten Wohnwagen verbringt, muss für die Naturidylle in Bayern keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Zumindest nicht im Einzugsgebiet des Verwaltungsgerichts Augsburg, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Der dortige Amtsrichter hat nämlich in einem aktuellen Urteil (Az. Au 6 K 05.1988), der Klage eines Dauercampers gegen die Gemeinde Schwangau stattgegeben, die von dem Mann zu Unrecht 120 Euro Zweitwohnungssteuer kassieren wollte, weil er sein mobiles Domizil 6 Monate nicht oder nur unerheblich fortbewege.
Zwar habe der Gesetzgeber im Jahre 2004 die Satzungen über Zweitwohnungssteuer von der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und der Zustimmung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern freigestellt. Die Abgabe auf Campingwagen stellt aber nach Ansicht des Gerichts eine andere, neue Art von Aufwandssteuer dar, die von der Genehmigungs- und Zustimmungspflicht nicht befreit ist. Denn ein Campingwagen sei nun mal hierzulande noch keine typische Dauerwohnung, sagt die Rechtsanwältin.


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Frage: Ich bin Schatzmeister in einem eingetragenen gemeinnützigen Verein.
In der Satzung steht:
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern
2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied sind Vorstand im Sinne der §§ 26,59 BGB, von denen jeweils 2 den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Danach zähle ich als Schatzmeister nicht zum geschäftsführenden Vorstand. Ist das richtig? Nach Ansicht der Vorsitzenden habe ich kein Mitspracherecht und soll nur auf Weisung des geschäftsführenden Vorstandes die Finanzen verwalten und die Bücher führen. Muss nicht auch der Schatzmeister im Vorstand eine gleichberechtigte Stimme haben?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

§§ 26,59 BGB regeln grundsätzlich nur die Stellung des Vorstandes als Organ. Wie dies nach innen aufgeteilt wird, wird in aller Regel von den einzelnen Vereinssatzungen festgelegt. Diese müssen sicherstellen, daß die Vertretung nach aussen durch den Vorstand nicht eingeschränkt werden kann, die Geschäftsführung hingegen ist weitgehend der Gestaltung des Aufstellers der Satzung überlassen.
Fazit: eine gesetzliche Vorschrift, dass der Schatzmeister Vorstand sein muss, gibt es im Vereinsrecht nicht.

Allerdings ist diese Gestaltung der Satzung völlig atypisch. Bei allen Satzungen, an denen wir mitgewirkt haben, bzw. die wir überprüft haben, war der Schatzmeister stets Vorstandsmitglied, zumal die Aufstellung nach dem sogenannten "Ressortprinzip" einen "Finanzminster" ohne Mitsprachrecht quasi ad absurdum führt. Man könnte sich also durchaus die Frage stellen, ob - erstens - für einen solchen Schatzmeister die Bezeichnung überhaupt rechtens ist, weil Sie überhaupt keine Kontrollmöglichkeit ausüben. Das kann z.B. durchaus Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit haben, die in der Regel eine transparente Finanzverwaltung voraussetzt.

Zweitens bin ich nicht der Meinung, dass der - wohl ziemlich mißglückte - Wortlaut der Satzung überhaupt Ihr Mitsprachrecht nicht ausschließt. Denn es ist ja von einem "weiteren Vorstandsmitglied" die Rede und Ihre Bezeichnung als "Schatzmeister" legt nahe, dass Sie das sind.

Ich würde jedenfalls dem Vorsitzenden mitteilen, dass unter Kappung der Mitsprache-und Kontrollrechte eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes des Schatzmeisters nicht möglich ist und daher im Zusammenhang mit der damit verbundenen Haftung abgelehnt werden muss.


Rechtsanwalt Florian Wehner

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