Illegale Überwachungskamera zerschlagen - Big Brother bittet zur KasseNürnberg (D-AH) - Wer eine zwar rechtswidrig angebrachte Überwachungskamera zerstört, muss den Schaden begleichen. Für die Kosten der illegalen Observation, die zur Überführung des Sachbeschädigers geführt haben, muss er allerdings nicht aufkommen. Das hat das Landgericht München entschieden (Az. 13 S 12178/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war in der Tiefgarage einer Wohnanlage eine dort ohne Erlaubnis der Bewohner angebrachte Videokamera beschädigt worden. Die Betreiber ließen das teure Stück reparieren - und brachten gegenüber eine zweite, extra versteckte Kamera an. Nach zweijähriger Dauerobservation erwischten sie damit den Übeltäter, als dieser sich mit einem Hammer an sein Zerstörungswerk machte. Vor Gericht gab der Mann an, er sei es leid gewesen, beständig gefilmt zu werden. Die Beschädigung zwei Jahre zuvor habe er jedoch nicht begangen und sei auch nicht bereit, die geforderten Kosten für die zweite Videoanlage zu tragen. Darin gaben ihm die Bayerischen Richter Recht. Das Anbringen der verdeckten Videokamera verletze das Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer und Besucher der Tiefgarage, da der von der Kamera erfasste Bereich eine unbestimmte Personengruppe kontrolliere. Trotzdem hätte der Mann die Kamera nicht zerstören dürfen und müsse diesen Schaden ersetzen. Der Nachweis für die zwei Jahre zurückliegende Beschädigung fehle dagegen. Abgesehen davon sei es zweifelhaft, ob die Anbringung einer rechtswidrig installierten Kamera überhaupt jemanden in Rechnung gestellt werden kann, sagt der Rechtsanwalt.
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Frage: Meine Schwiegertochter hat sich nach 7-jähriger Ehe vor 14 Tagen von meinem Sohn getrennt und möchte die Scheidung möglichst schnell. Sie hat seit Sommer eine neue Liebe. Mein Sohn hat sich vor 2 Jahren mit einem Handwerksbetrieb selbständig gemacht und ist noch in der Aufbauphase. Sie droht nun, wenn er nicht so spurt wie sie möchte, durch Rufmord und geschäftsschädigendes Verhalten seinem Betrieb massiv zu schaden. Im Freundeskreis ist sie schon aktiv geworden. Wie kann man dem Vorgehen Einhalt gebieten? Mein Sohn leidet inzwischen an einem Burnout-Sydrom und Depressionen, ist in Behandlung. Rosenkrieg ist vorprogammiert! Sollte man einen Anwalt vor Ort beauftragen oder wie kann man privat dagegen vorgehen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
ich danke für Ihren Auftrag und kann Ihnen mitteilen, dass eine Ehe vor Ablauf der Trennungszeit von einem Jahr nur in besonderen Härtefällen geschieden werden kann. Die Ausgangslage für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB ist, dass die Parteien noch gar kein Jahr voneinander getrennt leben oder sich die Trennung nicht nachweisen lässt. Die Ehe kann gleichwohl geschieden werden, wenn es dem antragstellenden Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, unzumutbar ist, an der Ehe festzuhalten. Die stellt aber eine absolute Ausnahmeregelung dar. Es müssen ganz erhebliche, schwerwiegende Gründe in der Person des anderen Ehegatten vorliegen, die es bei objektiver Beurteilung dem antragstellenden Ehepartner nicht zumutbar erscheinen lassen, länger an der Ehe gebunden zu sein. Einen solchen Grund müsste die Schwiegertochter hier nachweisen. Ich gehe nach ihrer Sachverhaltsschilderung eher davon aus, dass Ihr Sohn hier tatsächlich einen Grund hätte, die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu beantragen. Bei dem Härtegrund nehmen die Gerichte an, dass die Schwelle des Erträglichen überschritten sein muss. Hier könnte tatsächlich das geschäftsschädigende Verhalten der Frau einen Härtegrund erfüllen. Allerdings hängt dies auch vom Gericht ab, wie schwerwiegend der Verstoß ist. In dem Fall ist natürlich auch ausschlaggebend, dass die Frau in der Öffentlichkeit geschäftsschädigend auftritt und daher durch diese Öffentlichkeitswirkung des Fehlverhaltens die Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe untermauert wird. Anerkannte Härtegründe sind schwere demütigende Beleidigungen und massive Bedrohungen oder Verletzung der Intimsphäre durch öffentliche Bekanntmachungen. Möglichkeiten, dass Ihr Sohn nach dem Gewaltschutzgesetz vorgehen kann, sehe ich hier nicht gegeben. Allerdings kann er wegen der ehrverletzenden Äußerungen einen Schadensersatzanspruch durchsetzen, bzw. diesen zunächst androhen. Dazu müsste die Schwiegertochter unwahre oder andere ehrverletzende Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Ihres Sohnes verletzten geäußert haben. Im Übrigen hat Ihr Sohn einen Anspruch auf Unterlassung der verletzenden Äußerungen aus § 1004 BGB. Er sollte auf alle Fälle einen Anwalt vor Ort beauftragen, da man privat die schädigenden Äußerungen kaum unterbinden kann. Außerdem sind mit Sicherheit auch Unterhaltsfragen und Fragen der Vermögensauseinandersetzung zu klären. Auch wenn Ihr Sohn sich noch in der Aufbauphase befindet, geht die Frau mit Sicherheit davon aus, dass sie in irgendeiner Form von dem Geschäft profitieren muss. Rechtsanwältin Anette Führing

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