Bei juristischen Fragen zum Thema OVG sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Öffentliches Recht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
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Volle GEZ-Gebühr bei geringem ALG II-Zuschlag Nürnberg (D-AH) - Wer zwar arbeitet, sich seinen zu niedrigen Verdienst aber mit einem geringen ALG II-Zuschlag aufbessern lassen muss, hat dann die volle GEZ-Gebühr zu bezahlen. Selbst wenn die zugebilligte, zeitlich befristete Sozial-Zugabe unter der monatlichen Pflichtabgabe von 17,03 Euro liegen sollte, ist in diesem ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Wer zwar arbeitet, sich seinen zu niedrigen Verdienst aber mit einem geringen ALG II-Zuschlag aufbessern lassen muss, hat dann die volle GEZ-Gebühr zu bezahlen. Selbst wenn die zugebilligte, zeitlich befristete Sozial-Zugabe unter der monatlichen Pflichtabgabe von 17,03 Euro liegen sollte, ist in diesem Fall der gesamte Betrag ungekürzt an die staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten abzuführen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az. OVG 11 B 12.07).
Nur, wer als ALG-II-Empfänger dem Staat unbefristet voll auf der Tasche läge und selbst keinerlei Einkommen erarbeite, könne sich auf Antrag noch immer von der ganzen GEZ-Gebühr befreien lassen, betont in diesem Zusammenhang die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Wird dagegen, wie hier, die Befreiung von der GEZ-Abgabe ohne Rücksicht auf die Höhe des ALG II-Zuschlags ausgeschlossen, käme dafür nach Auffassung der Berliner Oberverwaltungsrichter nicht einmal besondere Härte in Betracht, wie sie im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Die gegenüber ALG II-Empfängern bestehende Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gedeckt und eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung und Pauschalierung seitens des Gesetzgebers das Urteil.
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