Beißwütige SchäferhündinNürnberg (D-AH) - Eine bissige Schäferhündin darf beschlagnahmt und eingezogen, aber nicht sofort eingeschläfert werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Freiburg betont (Az. 1 K 1686/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Mann von seiner Großmutter deren Schäferhündin zur Haltung übernommen. Das Tier war zuvor wegen seines aggressiven Beißverhaltens als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung eingestuft worden. Aus diesem Grunde hatte der neue Besitzer das Tier nur mit der Auflage erhalten, die Hündin außerhalb des umzäunten Grundstücks an der Leine und mit einem festen Maulkorb zu führen. Dennoch konnte die Schäferhündin durch die geöffnete Gartentür entweichen und auf der Straße einen sechsjährigen Jungen, der dort mit seinem Kinderroller unterwegs war, ins Gesäß beißen. Daraufhin beschlagnahmte die Stadt das Tier und ließ es von der Polizei wegsperren.
Zu Recht, wie es in der Gerichtsentscheidung heißt. Die Behörde konnte schon zum Zeitpunkt der Beschlagnahme davon ausgehen, dass die gefährliche Schäferhündin auch nach Ablauf der sechsmonatigen Beschlagnahmefrist nicht mehr an ihren Besitzer herauszugeben ist. Hatte sich dieser doch als unzuverlässig zum Halten des Hundes erwiesen, womit die Einziehung des Hundes hier ausnahmsweise zugleich mit seiner Beschlagnahme angeordnet werden durfte.
Einer außerdem beabsichtigten sofortigen Einschläferung des Tieres aber widersprach das Gericht. Bevor endgültig über die Rechtmäßigkeit der Einziehung entschieden ist, fehlt es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse, den Hund sofort einzuschläfern. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich die von dem Hund ausgehende Gefahr realisieren kann, wenn dieser sich vorerst in polizeilichem Gewahrsam befinde.
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Verbotenes BullenreitenNürnberg (D-AH) - Ein in der Regel im Rahmen von Rodeo-Veranstaltungen stattfindendes Bullenreiten verstößt gegen den Tierschutz und ist zu untersagen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz zumindest im Zusammenhang mit einer ursprünglich auf dem Nürburgringgelände geplanten Vorführung entschieden (Az. 2 L 803/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, geraten nach einem Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz die Rinder beim Bullenreiten in eine besondere Stresssituation. Wenn sich dabei die Tiere in Panik gegen den Reiter wehren, ist das offensichtlicht keine antrainierte und spielerische Verhaltensweise mehr.
Das Bullenreiten ist nach Auffassung der rheinland-pfälzischen Richter nicht als sportliche Disziplin anzusehen. Obwohl es sich dabei unbestritten um eine Veranstaltung mit festen Regeln handle, bei der keine Verletzungen der Rinder beabsichtigt sind. Doch hier stünden nicht körperliche Fähigkeiten und Fertigkeiten des Menschen im Zusammenwirken mit dem Tier als Partner im Vordergrund, sondern der - vorgespielte oder echte - Kampf des Menschen gegen das Tier. Das öffentliche Interesse daran, dass den Tieren bei den reinen Show-Veranstaltung keine Leiden zugefügt werden, sei daher gewichtiger als die wirtschaftlichen Belange der Veranstalter.
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Frage: Die sog. Baum"schutz"satzung (von der Stadtverwaltung erlassen), z. Zt. gültig für mein 700 qm Grundstück mit Einfamilienhaus in Niedersachsen. Mein Antrag auf Fällen eines Baumes wegen drohender Sturzgefahr wurde von der Stadtverwaltung abgelehnt. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, der von der Stadtverwaltung sei mehreren Monaten bearbeitet wird.
Begründung meines Widerspruchs: Es handelt sich bereits um den 2. amtlich registrierten Baum, den ich nicht fällen darf, was ich als grobe Ungerechtigkeit gegenüber den vergleichbaren Grundstücken der Nachbarschaft ansehe, die von den Besitzern zumeist "baumfrei" durch rechtzeitiges Fällen der Bäume (80 cm Umfang-Vorschrift) gehalten werden.
Hat es bundesweit Rechtsprozesse wegen dieser Gerechtigkeitslücke gegeben und wie war der Ausgang?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
gleich vorab; Ich habe leider keine allzu guten Nachrichten für Sie. Im Einzelnen:
1. Ihre Begründung verspricht keine Aussicht auf Erfolg:
weder das Argument, bereits das Fällen eines anderen Baumes wäre versagt worden, noch das Argument, andere Grundstücke seien baumfrei, können zum Erfolg führen.
Das gilt leider auch, wenn andere Grundstücksbesitzer die Bäume vor dem Erreichen der allgemein üblichen Schutzgrenze von 80 cm Umfang, gemessen in 1 m Höhe, gefällt haben.
Dementsprechend ergab eine Recherche in einer Urteilsdatenbank auch keinen Treffer zu Ihrer Frage.
Es ist allgemein üblich, dass bestimmte Rechtsfolgen an Stichtage und Stichdaten geknüpft werden. Dies ist unumstritten (und unvermeidlich), ein Vorgehen hiergegen hat keine Erfolgsaussichten.
Sie sprechen von einer Gerechtigkeitslücke; juristisch könnte man an eine Auslegung der Verordnung oder Satzung wegen einer Regelungslücke denken.
Eine solche Regelungslücke ist aber nicht vorhanden, da bewusst die Grenze des 80-cm-Umfanges gesetzt worden ist (die auch allgemein akzeptiert ist).
Für eine Analogie ist also kein Raum.
2. Das Vorliegen einer nachweisbaren Einsturzgefahr (oder schweren Krankheit) des Baumes muss aber natürlich zu einer Fällerlaubnis führen.
Ich kenne zwar die bei Ihnen vorliegende örtliche Satzung nicht, jedoch muss diese Regelungen für eine Einsturzgefahr enthalten.
Ihrem Widerspruch muss also bei tatsächlich vorliegender und nachweisbarer Einsturzgefahr stattgegeben werden.
Begründen Sie, wenn Sie es noch nicht getan haben, Ihren Widerspruch noch einmal ausführlich entsprechend. Die in Ziffer 1. besprochenen Argumente sollten Sie nicht weiter ausführen.
Sie können der Stadt eine Frist zur Bearbeitung setzen und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ankündigen, wenn Sie möchten.
Wenn die Stadt länger als 3 Monate untätig war, also ohne Grund in Ihrer Angelegenheit nichts unternimmt und den Widerspruch trotzdem einfach nicht bescheidet, können Sie auch Klage gegen die Stadt auf Verbescheidung erheben, wenn Sie möchten.
Sollte das der Fall sein, nehmen Sie hierzu auf jeden Fall am besten anwaltliche Hilfe in Anspruch. Rechtsanwalt Peter Muth

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