Stand: 27.06.2012
Die GEZ ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie zieht die Gebühren ein, zu deren Zahlung man schon durch das Bereithalten von Rundfunkgeräten zum Empfang verpflichtet ist. Diese Gebühr soll den größten Teil der Kosten decken, die bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Produktion, Gestaltung und Verarbeitung von Radio- und Fernsehprogrammen anfallen.
Die eigene Wohnung, auch die Mietwohnung, ist gesetzlich geschützt. Gegen den Willen des Mieters dürfen sich die GEZ Kontrolleure keinen Zutritt zur Wohnung verschaffen. Der Bewohner kann den Zutritt der Wohnung untersagen und sich auf Artikel 13 Grundgesetz sowie auf § 123 Strafgesetzbuch (Hausfriedensbruch) berufen.
Die Tatsache, dass man die GEZ Kontrolleure nicht in die Wohnung lassen muss, berechtigt allerdings nicht dazu, gegenüber der GEZ falsche Angaben über die Bereitstellung von Rundfunkgeräten zu machen. Das Nichtbezahlen von GEZ Gebühren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne weiter. RSS-JuraFeed
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