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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kommunalabgaben

Hierbei handelt es sich um Steuern, Gebühren und Beiträge, die eine Gemeinde oder ein sonstiger von der Gemeinde beherrschter Verwaltungsträger Bürgern oder Unternehmen auferlegen kann.

Kommunale Steuern sind Geldleistungen, die die erhebende Kommune nicht zweckgebunden verwenden muss, sondern dem kommunalen Haushalt zur freien Verfügung zusteht. Beispiele hierfür sind die Hunde- oder die Zweitwohnungssteuer.

Gebühren dürfen von einer Kommune nur als Gegenleistung für eine konkrete Leistung erhoben werden, z.B. für die Ausstellung eines Personalausweises (=Verwaltungsgebühr) oder für das Abwasser (=Nutzungsgebühr).

Beiträge hingegen sind Geldleistungen, die für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen bestimmt sind. Sie dürfen demjenigen auferlegt werden, der möglicherweise (d.h. er muss nur die Möglichkeit haben die Einrichtung zu nutzen ohne dass er diese auch tatsächlich in Anspruch nehmen muss) eine öffentliche Einrichtung nutzt oder der durch die Errichtung derselben einen Vorteil hat. Z.B. wird der Grundstückseigentümer, dessen Grundstück in einem neu ausgewiesenen Baugebiet liegt, durch den Bau von Straßen, Leitungen etc. begünstigt, da der Wert seines Grundstücks ggf. erheblich gesteigert wird.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 15.04.2011

   
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