Frage: Ein überregionaler Radweg (Spreeradweg in Sachsen) soll planerisch an meinem Grundstück als Zweirichtungsradweg vorbei führen. Dieser Weg ist auf einer Länge von ca. 70 Metern gleichzeitig die Zufahrt zum eigenen Grundstück und hat an der engsten Stelle eine Breite von 2,80 Meter bis überhaupt wenig über 3,00 Meter. Der Weg ist ein ÖW und war früher ein Weg in die Felder der Bauern. Er endet derzeit an meiner Grundstücksgrenze (90 Meter Gesamtlänge). Man plant (sehr weit fortgeschritten) über Feldflächenkäufe den Weg über diese Flächen fortzuführen. Befahren wird dieser jetzige Weg mit Kfz. der Familie, Post, Handwerker etc. - immer Bewegung. Links und rechts ist der Weg durch Betonsockel begrenzt; ausweichen nicht möglich, zurück fahren - auf eine Kreisstraße im Kurvenbereich nicht zumutbar. Die "künftigen" Radfahrer können dann von 3 Seiten diesen Radweg befahren. Hier kann doch der § 1 der StvO nicht angewendet werden, weil weder ich, noch andere Fahrzeugführer, selbst die Radfahrer auf dieser Wegbreite nirgendwohin ausweichen können! Es gibt eine Alternative zu diesem Planungsstück, die zudem für die Kommune fast kostenlos zu verwirklichen, weil in ihrer Länge fast vollständig im ausgebauten Zustand. Da sie aber 250 Meter auf der Kreisstraße entlangführt, will man das den Radfahrern nicht zumuten! Der eigenen Bevölkerung schon! Man gelangt aber zum gleichen Schnittpunk an einem Stauseegewässer. In den ERA (Empfehlung für Radverkehranlagen) ist sogar angeregt, für solche unsicheren Radwegeanlagen auf Mischnutzung hinzuarbeiten. Meinerseits habe ich mündlich und schriftlich bei den entsprechenden Ämtern das Nötige vorgebracht, der Wille zu einer wirklich kleinen Korrektur scheint nicht vorhanden! Am 22.04.2010 findet ein Vororttermin statt. Wer haftet, wenn es hier zu Unfällen und vorprogrammierten Streitigkeiten beim Befahren kommt ( beachte auch Geschwindigkeit der Radfahrer durch Gefälle beim Einbiegen in den Weg, im rechten Winkel, Kurvenbereich und keine Einsicht) von der Kreisstraße?! Was kann man tun?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
nach § 14 des sächsischen Straßenrechts steht der Gebrauch eines öffentlichen Weges jedermann im Rahmen seiner Widmung zu. Die Widmung erfolgt durch die örtliche Gemeinde und legt fest, inwieweit ein öffentlicher Weg genutzt werden kann.
Die Widmung ist ein Hoheitsakt, den bei Gemeindewegen die örtliche Gemeinde erlässt. Diese Widmung stellt fest, dass ein Weg ein öffentlicher Weg ist und wie er genutzt werden darf.
Hinsichtlich des bereits bestehenden Weges liegt eine solche Widmung bereits vor. Für den Fall, dass sie nicht ausdrücklich durch einen Verwaltungsakt ausgesprochen sein sollte, kann sie insbesondere bei älteren Wegen auch durch die bloße Ingebrauchnahme erfolgt sein. Der bestehende Teil ist entsprechend Ihrer Beschreibung als öffentlicher Fahrweg gewidmet und steht damit jedermann zur Benutzung offen.
Hinsichtlich des neu anzulegenden Radweges muss eine solche Widmung bei Inbetriebnahme noch erfolgen. Dieses geschieht durch eine öffentliche Bekanntmachung im Rahmen einer Allgemeinverfügung (Veröffentlichung je nach Gemeinde im Amtsblatt, der Tageszeitung oder per Aushang). Gegen diese Widmung können Sie natürlich Rechtsmittel (Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht) einlegen. Allerdings können sich die Rechtsmittel nur auf den neu gewidmeten Weg beziehen und nicht auf den bestehenden. Ich sehe daher wenig Erfolgsaussichten, wenn Sie gegen den neu angelegten Radweg vorgehen.
Ich darf ergänzend darauf hinweisen, dass die Gemeinde in ihren Planungen frei ist. Sie ist natürlich gut beraten, Einwendungen betroffener Anlieger mit abzuwägen - eine Rechtspflicht dieses nachzukommen hat sie allerdings nicht. Das gilt auch in Ihrem Fall, da ein exklusives Nutzungsrecht an dem Weg für Sie nicht besteht.
Die Widmung regelt das Recht der öffentlichen Nutzung eines Weges. Dieses hat aber nichts damit zu tun, ob der gewidmete Weg auch verkehrssicher ist. Die Sicherheit muss der Straßenbaulastträger, also hier ebenfalls die Gemeinde, durch den Ausbau sicherstellen. Dabei wird man vor Ort entscheiden müssen wie dieses geschieht. Falls bei einem ca. 3m breiten Weg, der auf einer Länge von 70 m nur der Erschließung eines Grundstückes dient, dieses erforderlich ist, kann es z.B. durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung, Fahrbahnmarkierungen und ggfs. ein Warnschild erfolgen. Dieses kann insbesondere dann notwendig sein, wenn besondere Hindernisse (Gefälle, fehlende Einsicht etc.) vorliegen. Im Zweifel muss der Radfahrer bei Gegenverkehr halt von seinem Rad absteigen und dieses am Auto entlang schieben; bei einem 3 m breiten Weg sollte das möglich sein.
Kommt es zu Unfällen, haftet wie üblich der Unfallverursacher. Ich weise allerdings darauf hin, dass bei Unfällen mit Radfahrern häufig den KFZ-Führer zumindest eine Mitschuld trifft, da der Radfahrer der schwächere Verkehrsteilnehmer ist.
Fazit: Wenn die Ämter auf der Wegeführung bestehen, haben Sie wenig Chancen dieses juristisch zu verhindern. Es mag zwar sein, dass die Wegeführung keineswegs optimal ist, dieses gibt Ihnen als Nachbarn aber kein Abwehrrecht. Sollten Sie also bei dem Ortstermin feststellen, dass Sie insoweit auf Beton bei den Ämtern beißen, sollten Sie zumindest versuchen, möglichst umfassende Maßnahmen der Verkehrssicherheit durchzusetzen. Hier besteht meistens ein größerer Wille zum Entgegenkommen, wenn dadurch die Gesamtplanung durchgesetzt werden kann. Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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