Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich
für Anwältefür MitgliederNewsletter bestellenzu den FAQs
Stellenangebote Datenschutzerklärung
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung zum Thema Haftentschädigung

Tipps & Service

 

Anrufen ohne 0900-Nr.

 

Mitglied werden

 

Newsletter bestellen

 

Seite empfehlen

 

Zu Favoriten hinzufügen

 

Alle Durchwahlen drucken

 

Login

Durchwahl zum Thema Haftentschädigung
(Öffentliches Recht; Strafrecht)
0900-1 875 005-123
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Öffentliches Recht
0900-1 875 005-124
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Strafrecht
Tüv Service tested Noch mehr Qualität:
Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Haftentschädigung

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wird u.a. aus der Staatskasse entschädigt, wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird. Dies gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist. Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Was andere Strafverfolgungsmaßnahmen i.S.d. Gesetzes sind, bestimmt § 2 II, III StrEG. Falls das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. §§ 5 und 6 des StrEG regeln, wann die Entschädigung ausgeschlossen ist oder versagt werden kann. § 7 StrEG enthält wichtige Regeln über den Umfang des Entschädigungsanspruchs.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 19.10.2010

   
Ähnliche Themen:

Gericht Verfahren Öffentliches Recht Vorschrift rechtskräftig 
Strafverfahren Verurteilung Entschädigung Staatsanwaltschaft 
Rechtsanwälte Untersuchungshaft Gesetz Strafrecht Ermessen Schaden 
Wiederaufnahmeverfahren Baurecht (öffentliches) 
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwältin
Daniela Grünblatt-Sommerfeld
Rechtsanwalt
Dirk Wöllert
Rechtsanwalt
Thomas Nolting
Rechtsanwältin
Cathrin Meyer-Hennecke
Suche nach
Rechtsbegriffen:
 
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Weitere Dienste:
Deutsche Anwaltshotline in Social Media

Deutsche Anwaltshotline auf facebook Deutsche Anwaltshotline auf google+ Deutsche Anwaltshotline auf twitter Deutsche Anwaltshotline Social Media Vorteile
Rechtsberatung in folgenden Sprachen:

 

Russisch [Русский]

 

Englisch [English]

 

Türkisch [Türkçe]

 

Griechisch [Eλληνικα]

 

Spanisch [Español]

 

Französisch [Français]

 

Deutsch

Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum