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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Deutschen. Es besteht aus der Präambel, den Normierungen der Grundrechte (Art. 1-19) und der sog. grundrechtsgleichen Rechte (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104) sowie dem großen Komplex des Staatsorganisationsrechts.

Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1-19 GG) fest, welche Rechte jeder Mensch (Menschenrechte ) und speziell jeder Staatsbürger gegenüber den Trägern der Hoheitsgewalt hat. Auch juristische Personen sind, soweit die Grundrechte auf sie anwendbar sind, Träger von Grundrechten. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind im Wesentlichen als Abwehrrechte des Grundrechtsträgers gegenüber Handlungen von Hoheitsträgern ausgestaltet, besitzen jedoch auch eine Drittwirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen Personen.

In dieser Funktion geben sie dem Grundrechtsträger einen Anspruch gegen den Staat auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des durch das betreffende Grundrecht geschützte Rechtsgut.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 18.03.2011
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Nürnberg (D-AH) - Eine mehr als hundertjährige Tradition löst sich buchstäblich in Rauch auf: In seinem ersten Anti-Raucher-Urteil (Az. 4 L 58/08.NW) nach Verkündung des Nichtraucherschutzgesetzes hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße in einer Eilentscheidung die Raucherabende eines rheinland-pfälzischen ...weiter lesen


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Raucher-Club

Nürnberg (D-AH) - Eine mehr als hundertjährige Tradition löst sich buchstäblich in Rauch auf: In seinem ersten Anti-Raucher-Urteil (Az. 4 L 58/08.NW) nach Verkündung des Nichtraucherschutzgesetzes hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße in einer Eilentscheidung die Raucherabende eines rheinland-pfälzischen Vereins in dessen Stammlokal untersagt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, führte die Nachfolgeorganisation eines seit 1903 bestehende Raucherclubs allmonatliche Vereinsabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen konsumiert wurden. Die Abende fanden immer samstags von 20 bis 24 Uhr statt - im Schankraum eines während dieser Zeit auch anderen Gästen offenstehenden Lokals. Da die Gaststätte aber keinen fest abgetrennten Nebenraum für die Raucher hat, wie vom Gesetzgeber seit Jahresbeginn gefordert, verboten die Behörden dort das traditionelle Vereinstreiben.

Zu Recht, entschied das Gericht. Gastronomische Einrichtungen müssten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals von jetzt ab rauchfrei sein. Das bisherige Stammlokal der passionierten Raucher habe nur einen Schankraum, so dass die Treffen dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen, denn es gäbe genügend andere, nicht verbotene Örtlichkeiten zum Rauchen - etwa in Gaststätten mit separaten Raucherzimmern oder in privaten Tagungsräumen.


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