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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema GEZ

Die GEZ ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie zieht die gesetzlichen Rundfunkgebühren ein, zu deren Zahlung man schon durch das Bereithalten von Rundfunkgeräten zum Empfang verpflichtet ist. Diese Gebühr -im Volksmund "GEZ-Gebühr" genannt- soll den größten Teil der Kosten decken, die bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Produktion, Gestaltung und Verarbeitung von Radio- und Fernsehprogrammen anfallen. Häufige Fragen die uns zu diesem Thema erreichen sind zum Beispiel: Müssen auch Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben Rundfunkgebühren zahlen? Kann ich mich von der Gebührenpflicht befreien lassen? Welche Gebühren fallen im Haushalt einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an? Sind Rundfunkgeräte in einer Zweit- oder Ferienwohnung anmeldepflichtig? Muss ich den GEZ-Kontrolleur hereinlassen? Daneben ergeben sich auch häufig Probleme bei Ab- oder Ummeldungen. Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Stand: 20.10.2011
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Frage: Meine Frau hatte eine 2. Wohnsitz in Düsseldorf von 2001 - 2002. Ordnungsgemäß meldete Sie Ihre GEZ Gebühr an. Diese haben wir bis heute bezahlt ohne das es uns auffiehl. Ein Anruf bei der GEZ brachte...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, die GEZ handelt auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Dieser legt in § 4 Abs.2 zum Ende der Gebührenpflicht folgendes fest: "Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoc ...⇒ zum vollständigen Fall


Rundfunkgebühr für Gebrauchtwagenhändler

Nürnberg (D-AH) - Werden Gebrauchtwagen zusammen mit den zur Ausstattung gehörenden Radios aufgekauft, ist der Autohändler zur Zahlung der Rundfunkgebühr an die GEZ verpflichtet. Das gilt laut einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. 2 S 3218/08) auch dann, wenn die gebrauchten Empfänger in den vorwiegend zur Ersatzteilgewinnung ins Ausland gehenden Altautos sofort ausgebaut und in einem Extra-Container auf dem Verkaufsgelände eingelagert werden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist es nach Auffassung der Richter ohne Bedeutung, zu welchem Zweck der Autoverkäufer die ausgebauten Radios auf seinem Betriebsgelände aufbewahrt. Auch wenn der Händler die gesammelten Geräte ungeprüft und damit unbenutzt etwa als Geschenkzugabe weiterzugeben beabsichtigt, hat er die Empfangsgebühr dafür zu bezahlen. Zumal ihm lediglich die Händlergebühr in Rechnung gestellt wird, er also nur für ein einziges Gerät pro Monat bezahlen muss. Wie Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen und berechtigt sind, alle weiteren entsprechenden Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ihrem Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Wenn die Geräte auf dem Verkaufsgelände aber nun mal lagern und ausgegeben werden können, ist weder objektiv noch auf Dauer die zumindest theoretische Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Radios dort nicht doch in Betrieb genommen werden - und sei es nur von einem Kunden, der sich davon überzeugen will, dass die Beigabe kein reiner Schrott ist. Die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios erfordere nämlich weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand.


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Frage: Meine Frau hatte eine 2. Wohnsitz in Düsseldorf von 2001 - 2002. Ordnungsgemäß meldete Sie Ihre GEZ Gebühr an. Diese haben wir bis heute bezahlt ohne das es uns auffiehl. Ein Anruf bei der GEZ brachte: Wir sollten die Abmeldebescheinigung zusenden und würden dann 5 Jahre zurückerstattet bekommen. Wir sendeten nun die Abmeldebescheinigung mit der Bitte um Rückerstattung. Jetzt kam ein Schreiben von der GEZ, daß die Rückerstattung nicht möglich ist. "Abmeldung kann erst erfolgen, sobald Sie schriftlich angezeigt ist ". Aus meiner Sichtweise haben wir für etwas bezahlt wofür wir keine Leistung erhalten haben.

Antwort: Sehr geehrter Mandant, die GEZ handelt auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Dieser legt in § 4 Abs.2 zum Ende der Gebührenpflicht folgendes fest: "Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist." Da Sie eine Abmeldebescheinigung der GEZ zugeschickt haben, ist es regelkonform, wenn sie die Beitragspflicht mit dem Monat des Eingangs der Bescheinigung beendet. Im übrigen ist in § 2 Abs.1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages festgelegt, dass Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes unverzüglich anzuzeigen sind. Damit ist es Sache des Gebührenpflichtigen, der GEZ rechtzeitig Mitteilung über das Ende der Gebührenpflicht zu machen. Unterlässt der Gebührenpflichtige diese Anzeige, kann die GEZ davon ausgehen, dass die Gebührenpflicht weiter besteht. Umgekehrt kann sich der Gebührenpflichtige nicht rückwirkend darauf berufen, dass er gar kein Empfangsgerät bereit gehalten hat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann ich Ihnen keine Hoffnung auf eine Rückerstattung der in der Vergangenheit gezahlten Gebühren machen.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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