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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Genehmigung

Den Begriff der Genehmigung gibt es in verschiedenen Rechtsgebieten. Im Zivilrecht, also dem Rechtsgebiet, dass die Rechtsverhältnisse unter privaten Teilnehmern am Rechtsverkehr regelt, bedeutet Genehmigung die nachträglich Zustimmung.
Schließt etwa jemand einen Vertrag für jemand anderen, also als Vertreter, ohne tatsächlich von diesem bevollmächtigt zu sein, dann hängt die Wirksamkeit des Vertrages für den vermeintlich Vertretenen davon ab, ob dieser den Vertrag nachträglich genehmigt.

Weiterhin ist der Begriff der Genehmigung auch im öffentlichen Recht bekannt. So gibt es etwa eine Baugenehmigung nach den Landesbauordnungen. Dabei handelt es sich um eine Erklärung der Behörde, die die Errichtung eines Bauwerks oder einen Abriss erlaubt. Hier muss aber die Baugenehmigung in aller Regel vor dem Tätigwerden vorliegen.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Stand: 20.10.2011
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Nürnberg (D-AH) - Auf Sand gebaut statt, wie gewollt, auf Beton hat offensichtlich ein Pferdezüchter, der die Weide für seine Tiere mit einer Mauer aus eben diesem Baustoff einzäunen wollte. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 8 A 10267/07.OVG) versagte ihm jetzt die Genehmigung für das monströse Bauwerk mitten ...weiter lesen

Kein Schalldämpfer für Jäger
Nürnberg (D-AH) - Nur Wilderer, die dem illegalen Abschuss der Tiere im Wald möglichst unbemerkt nachgehen wollen, benötigen einen Schalldämpfer für ihre Waffe. Bei einem ordentlichen Waidmann sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart dafür keinen wirklichen Bedarf. Mit dieser Begründung haben die baden-württembergischen Richter ...weiter lesen


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Frage: Fachgebiet Denkmalschutz, evtl. Verwaltungsrecht, Gegner: staatl. Behörde Fall: Die Familie meines Schwiegervaters besitzt in einer Stadt in Unterfranken seit der Jahrhundertwende d. 19. Jh. ei...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Ihre Anfrage betrifft sowohl formelle wie materielle Rechtsfragen, die in Ihrem Fall entscheidungserheblich sein können. Zunächst zur materiellen Seite: Bei dem Grabmal handelt es sich selbst oder als Teil eines Ensembles um ein Denkmal gem. Art.1 des bay. Denkmalschutzgesetze ...⇒ zum vollständigen Fall


Kein Weidezaun aus meterhohem Beton

Nürnberg (D-AH) - Auf Sand gebaut statt, wie gewollt, auf Beton hat offensichtlich ein Pferdezüchter, der die Weide für seine Tiere mit einer Mauer aus eben diesem Baustoff einzäunen wollte. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 8 A 10267/07.OVG) versagte ihm jetzt die Genehmigung für das monströse Bauwerk mitten in der ländlichen Landschaft.
Die Pläne des Mannes zur Einfriedung seiner Pferdeweide sahen immerhin eine rund 250 Meter lange und bis zu 2,30 Meter hohe Betonmauer mit Sandsteinblendwerk vor, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Nach Auffassung der Koblenzer Richter werde dem Sicherheitsbedürfnis des Pferdezüchters aber auch mit einem Holzgatter Genüge getan, welches das Landschaftsbild weniger verschandelt. Einfache Weidezäune seien hierzulande die übliche Form der Einfriedung von Pferdeweiden.
Zumal die vor Gericht vorgetragene Behauptung des Mannes, die Mauer aus Beton sei wegen der besonderen Sensibilität seiner Trakehner-Pferde notwendig, nicht nachzuvollziehen ist. Trakehner werden in fachlichen Beschreibungen nämlich als unkomplizierte, umgängliche, gleichzeitig einsatzfreudige, nervenstarke und verlässliche Tiere beschrieben. Sie bedürfen keiner Betonmauer, welche dem öffentlichen Belang zuwiderläuft - nämlich dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion der Außenbereiche landwirtschaftlicher Betriebe.


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Kein Schalldämpfer für Jäger

Nürnberg (D-AH) - Nur Wilderer, die dem illegalen Abschuss der Tiere im Wald möglichst unbemerkt nachgehen wollen, benötigen einen Schalldämpfer für ihre Waffe. Bei einem ordentlichen Waidmann sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart dafür keinen wirklichen Bedarf. Mit dieser Begründung haben die baden-württembergischen Richter jetzt den Antrag eines Jägers abgewiesen, der seine Repetierwaffe mit einem Schalldämpfer ausstatten wollte (Az. 5 K 151/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, leidet der Antragsteller unter Tinnitus. Nach Ansicht der Richter könne er dagegen allerdings auch mit einem modernen elektronischen Gehörschutz hinreichend Vorsorge tragen. Beim heutigen Stand der Technik ist seine Verwendung sowohl bei Sportschützen als auch bei Jägern durchaus üblich und verbreitet. Mit einem solchen Gehörschutz kann der lärmempfindliche Träger ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermeiden, während der zu jedem ordentlichen Schuss gehörende typische Knall für seine Umgebung weiter zu hören bleibt.

Dem hielt der Jäger entgegen, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere ihn bei der Pirsch vor allem im Unterholz, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit.

Das Gericht wollte dieser Argumentation aber nicht folgen. Wegen der realen Gefahr der missbräuchlichen und strafrechtlich relevanten Verwendung eines Schalldämpfers für Wildererwaffen seien an solche eine Genehmigung nun mal besonders hohe Anforderungen zu stellen.


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Frage: Fachgebiet Denkmalschutz, evtl. Verwaltungsrecht, Gegner: staatl. Behörde

Fall:

Die Familie meines Schwiegervaters besitzt in einer Stadt in Unterfranken seit der Jahrhundertwende d. 19. Jh. ein großes Grabmal im Eigentum. Dieses wurde, wie der gesamte Teil des städt. Friedhofes unter Denkmalschutz gestellt.

Die Familie gibt nur ihren dortigen Standort auf, die Verwandtschaft ist ausgestorben. Mein Schwiegervater ist 89 und beginnend dement. Meine Frau hat alle Vollmachten. Wir wollen nun das Grabmal auf eine uneinsehbares Grundstück meines Schwiegervaters auf seinem Landsitz verlegen und eine Genehmigung zur Urnenbeisetzung erwirken. Das Amt hat bereits positive Neigung signalisiert.

Die Verlegung des Denkmals wurde mit den Behörden des jetzigen Standortes besprochen und beantragt. Unter der Auflage, die Denkmaleigenschaft zu bewahren etc., was wir schriftlich zusagten, stimmte die Stadt zu. Auch das zuständige Landratsamt stimmt unter derselben Auflage zu und gab uns über die Stadt schriftlich Bescheid, dass wir das Grabmal innerhalb von 4 Jahren verlegen dürften. Dieser Bescheid erging, obwohl ein Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde im Landkreis der Verlegung widersprach.

Nun bekamen wir von unserem Amt eine eMail, mit der uns der zuständige Mitarbeiter anweisen will, das Grabmal NICHT zu verlegen, weil auch der oberste Denkmalschützer, der Verlegung widersprach und diese untersagen will.

Ich persönlich vertrete die Meinung, dass dieser Versuch der Untersagung ein Eingriff in unsere private Selbstbestimmung ist. Erstens ist das Grabmal Privateigentum, zweitens ist die Familie dort ausgestorben, womit der Bezug weg ist, drittens haben wir den Schutz der Denkmaleigenschaft garantiert und viertens haben Stadt u. Landkreis bereits schriftlich der Verlegung zugestimmt. Das Bayer. Landesdenkmalamt ist u.E. keine übergeordnete Behörde, die in einem SOLCHEN Fall die Verlegung eines Grabmals nachträglich nach zweifach ergangener Erlaubnis untersagen, bzw. die Erlaubnis rückgängig machen kann.

Wir bitten um eine rechtssichere Auskunft mit Hinweisen, wie wir möglichst das Bayer. Landesamt für Denkmalschutz in die Schranken weisen und unser Recht durchsetzen können.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Ihre Anfrage betrifft sowohl formelle wie materielle Rechtsfragen, die in Ihrem Fall entscheidungserheblich sein können.

Zunächst zur materiellen Seite:

Bei dem Grabmal handelt es sich selbst oder als Teil eines Ensembles um ein Denkmal gem. Art.1 des bay. Denkmalschutzgesetzes (DSG). Als solches ist es auch bereits unter Schutz gestellt worden. Dermaßen geschützte Denkmäler unterliegen nach Art. 6 bay. DSG bestimmten Veränderungsverboten.

Danach bedarf der Erlaubnis, wer das Denkmal an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Ensemble entfernen will. Diese Erlaubnis kann versagt werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Sie kann versagt werden, wenn das Umsetzen zu einer Beeinträchtigung des Wesens oder des überlieferten Erscheinungsbildes führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben wird deutlich, dass die Erlaubnis ausschließlich mit Argumenten des Denkmalschutzes versagt werden kann. Andere Gesichtspunkte wie das Aufgeben eines Familienstandortes, Eigentumsverhältnisse, Gleichbehandlung mit Dritten, o.ä. spielen bei der Entscheidungsfindung insoweit keine Rolle. Fragen der Kosten zur Erhaltung des Denkmals sind an dieser Stelle offiziell ebenfalls unbeachtlich, da sie getrennt von der Frage der Denkmaleigenschaft entschieden werden; spielen im Hinterkopf aber manchmal eine Rolle.

Zu betrachten ist auch nicht nur Ihr Familiengrabmal allein sondern auch der städtische Friedhof der Stadt. Das Familiengrab ist Teil des insgesamt geschützen Denkmals "Städt. Friedhof".

Wenn Sie also materiell einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis durchsetzen wollen, müssen Sie mit denkmalrechtlichen Gründen darlegen, warum eine Versetzung der Familiengrabstädte unbedenklich ist und warum das Denkmal "Städt. Friedhof" in seiner Denkmaleigenschaft nicht gravierend tangiert wird.

Dieses ist eine Frage vornehmlich an Historiker und ggfs. Städtebauer aber nicht an Juristen. Es entsteht an solchen Stellen schnell ein Gutachterstreit, wenn ein von Ihnen bestellter Gutachter das von Ihnen gewünschte Ergebnis feststellt; das bayerische Denkmalamt aber bei seiner Auffassung bleibt. Die Entscheidung trifft in Ansehung der Gutachten schließlich ein Verwaltungsgericht. Ich kann diese als Außenstehender mangels Kenntnis der Örtlichkeit natürlich nicht vorwegnehmen.

Fazit: Wollen Sie Ihren Standpunkt durchsetzen, benötigen Sie ein Fachgutachten, das bestätigt, dass einer Versetzung des Grabmals gewichtige Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Auf der anderen Seite ist natürlich die Denkmalbehörde ihrerseits in der Pflicht, die gewichtigen Gründe zu benennen und darzustellen.

Zur formellen Seite:

Die Umsetzung des Denkmals ist nach § 15 bay. DSG schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Diese leitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde (LRA) zu, die vor ihrer Entscheidung das Landesamt für Denkmalpflege anhört. Es entscheidet dem Bürger gegenüber die untere Denkmalbehörde, die für den Ort zuständig ist, an dem sich das Denkmal befindet.

Das LRA entscheidet durch einen Verwaltungsakt - also die förmliche Aussprache der Erlaubnis.

Sie stellen zwar dar, dass das zuständige LRA zugestimmt habe - übermitteln mir aber nicht die schriftliche Erlaubnis. Mündliche Äußerungen einzelner Bediensteter sind unbeachtlich, so dass es nur auf die schriftliche Erlaubnis ankommt. Wenn Sie diese in Händen haben, können Sie mit der Umsetzung des Grabmals beginnen.

Auf die Stellungnahme der Stadt kommt es letztlich nicht entscheidend an; sie ist lediglich ein Beitrag zur Entscheidungsfindung des LRA.

Liegt eine schriftliche Erlaubnis allerdings noch nicht vor, kann die Denkmalbehörde die Entscheidung bis zu 2 Jahren aussetzen um die denkmalrechtlichen Fragen zu klären (Art. 15 Abs.5 bay. DSG).

Lehnt das LRA Ihren Antrag schriftlich ab, können Sie Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Sie sollten dazu von einer mehrjährigen Verfahrensdauer ausgehen.

Fazit: Sie sind durch, wenn Sie den schriftlichen Erlaubnisbescheid haben. Bis dahin rate ich dringend zu einem äußerst koperativen Verhalten mit den Denkmalbehörden. Es muss gelingen, diese im Vorfeld durch Gespräche und denkmalrechtliche Argumente zu überzeugen. Dazu gehört auch die (wiederholte) Bereitstellung von Unterlagen, wobei ein Digitalplan nicht unbedingt einen Lageplan ersetzt. Müssen Sie bei Nichteinigung den Rechtsweg gehen, wird viel Zeit ins Land gehen und das Ergebnis ist ungewiss.

Die von Ihnen bisher genannten Argumente lassen die Denkmalpfleger weitestgehend kalt. Zwar haben Sie Recht, dass durch die Denkmalpflege in Ihr Eigentumsrecht eingegriffen wird. Dieser Eingriff ist aber mit Art. 24 DSG gesetzlich legitimiert; in das Grundrecht auf Eigentum kann eben auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die Verfassungsmäßigkeit des seit vielen Jahren gültigen DSG steht außer Frage.

Der Verweis auf das Verfahren bei Dritten fruchtet deswegen nicht, da erfahrungsgemäß jeder Fall in seinen Details anders gelagert ist und es sich immer ein Detail finden lässt, dass eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Ob die Voraussetzungen für eine Urnenstattung auf dem jetzigen Familiensitz vorliegen, hängt wesentlich von der Zustimmung der Nachbarn und der Geeignetheit des Ortes ab.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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