Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gefahrenabwehr
Gefahrenabwehr ist der zentrale Begriff im Polizei- und Ordnungsrecht. Er kennzeichnet dessen Aufgabe. Die Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Heute ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr nicht mehr allein der Polizei anvertraut. Neben der Polizei, den Polizeibehörden und der Vollzugspolizei, haben auch die Ordnungsbehörden, die Sicherheitsbehörden und die allgemeinen Verwaltungsbehörden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die jeweils zuständige Stelle entscheidet nach Ermessen, ob und wie sie tätig wird. Eine Unschuldsvermutung wie im Strafrecht gibt es nicht. Ob ein Handeln zur Gefahrenabwehr notwendig und richtig war, wird immer erst im Nachhinein geprüft, sofern diese Prüfung verlangt wird.
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Stand: 26.04.2011
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