Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gefahrenabwehr
Gefahrenabwehr ist der zentrale Begriff im Polizei- und Ordnungsrecht. Er kennzeichnet dessen Aufgabe. Die Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Heute ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr nicht mehr allein der Polizei anvertraut. Neben der Polizei, den Polizeibehörden und der Vollzugspolizei, haben auch die Ordnungsbehörden, die Sicherheitsbehörden und die allgemeinen Verwaltungsbehörden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die jeweils zuständige Stelle entscheidet nach Ermessen, ob und wie sie tätig wird. Eine Unschuldsvermutung wie im Strafrecht gibt es nicht. Ob ein Handeln zur Gefahrenabwehr notwendig und richtig war, wird immer erst im Nachhinein geprüft, sofern diese Prüfung verlangt wird.
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Stand: 26.04.2011
Durchwahl zum Thema Gefahrenabwehr (Öffentliches Recht)
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Nürnberg (D-AH) - Auch die öffentliche Hand darf sich nicht ungestraft an anderer Leute Bäume vergreifen. Das Landgericht Osnabrück hat jetzt entschieden (Az. 5 O 2202/06), dass der Eigentümer eines an einem öffentlichen Fahrradweg gelegenen Privatgrundstücks seine 30 Fichten bezahlt bekommt, die ihm die Gemeinde einfach hat fällen lassen. Allerdings erhielt er, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, statt der von ihm verlangten 2.800 Euro nur ganze 250 Euro aus dem Gemeindesäckel zugesprochen - nicht den Marktwert der rund zwei Meter hohen Stämme, sondern nur die Kosten für die Neuanpflanzung junger Bäume. Die Richter sahen auch keinen Restschaden, der aus einer Minderung des Grundstückswerts herrühren könnte. Vor ihrer Beseitigung haben die Bäume eher zur Verunstaltung des Anwesens beigetragen. Denn der Privatmann hatte in seinem von ihm selbst als solchen bezeichneten Öko-Garten vor zwei Jahren bereits alle Zweige abgesägt, so dass nur noch die Stämme aus der Erde ragten. Und der Gemeindeausschuss beschloss, den verunkrauteten Streifen neben dem Radweg zu reinigen. Was die damit beauftragten Mitarbeiter so gründlich taten, dass sie die Fichtenstämme gleich mit in Bodenhöhe absägten. Der Fehler der Gemeinde bestand in diesem Fall übrigens darin, die ganze Aktion nur als Aufräumarbeiten und nicht als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr deklariert zu haben Hätten die Vertreter der Kommune nicht erst vor Gericht und damit zu spät behauptet, die Bäume am öffentlichen Fahrradweg seien ab- bzw. angefault gewesen, wäre der schwarze Peter nämlich beim Privatbesitzer hängen geblieben: Er hätte seine Bäume selbst und sogar ohne jegliche Kostenerstattung entfernen müssen..
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