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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema freilaufender Hund

Insbesondere auf Verordnungs- oder Kommunalsatzungsebene kann das Laufenlassen von Hunden mit Verbotsgesetzen bewehrt sein. Beispielsweise sieht die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden und die so genannte Leinenpflicht vor. Danach muss bspw. ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, gegen unbeabsichtigtes Entweichen angemessen gesichert sein, außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen, Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muss nach der HundeVO Bln die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden. Hunde sind nach der HundeVO Bln in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und in öffentlichen Verkehrsmitteln an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass der Hund sicher gehalten werden kann.

Bei Fragen zum Thema Freilaufender Hund hilft Ihnen gerne ein Mitarbeiter der Deutschen Anwaltshotline weiter!
Stand: 26.02.2010

   
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