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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fluglärm

Die Fluglärmproblematik stellt sich insbesondere in den Einflugschneisen zu den großen deutschen Flughäfen. Streitpunkt ist hierbei immer wieder, wie viel Fluglärm der Anwohner ertragen muss und welche Möglichkeiten er hat, sich gegen die Lärmimmissionen zu wehren.

Wegen Fluglärm besteht nur ein Anspruch auf Schutzmaßnahmen bzw. Schadenersatz, wenn die Genehmigung des Betriebs, der zu Fluglärm führt unanfechtbar geworden ist.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Fluglärm ist § 14 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) zu beachten. § 14 BImSchG ist eine Norm des Privatrechts und in diesem Bereich lex specialis, d.h. geht den anderen zivilrechtlichen Ansprüchen vor.
Führt eine hoheitliche Tätigkeit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, so besteht ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer eingeschränkter Abwehranspruch auf Schutzmaßnahmen, wenn diese ohne unzumutbare Aufwendungen und ohne wesentliche Änderung/ Beschränkung der Tätigkeit möglich ist. Einwirkungen können auch nicht untersagbar sein, z.B. wenn sie auf Planfeststellung, Widmung, Betrieb der Daseinsvorsorge oder Militärmaßnahmen beruhen.
Soweit ein Abwehranspruch aus welchen Gründen auch immer ausscheidet, hat der Duldungsverpflichtete einen im Zivilrechtsweg verfolgbaren öffentlich- rechtlichen Entschädigungsanspruch.

Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beantworten gerne Ihre weiteren Fragen zum Thema Fluglärm am Telefon. Viele Fragestellungen lassen sich oft schon in wenigen Minuten klären.
Stand: 03.12.2010

   
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