Durchwahl zum Thema Feststellungsfrist bei gesonderten Einheitswerten
(Öffentliches Recht; Zivilrecht)
0900-1 875 011-637
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Öffentliches Recht
0900-1 875 011-638
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Zivilrecht
Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Feststellungsfrist bei gesonderten Einheitswerten
Die Feststellungsfrist richtet sich nach § 181 Abs. 3 AO (Abgabenordnung) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist.
Näheres hierzu erfahren Sie telefonisch von den Rechtsexperten der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 06.04.2011