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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einigungsvertrag

Als Einigungsvertrag wird der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl. II S.885) bezeichnet, welcher zahlreiche Regelungen über den Beitritt der neuen Länder enthält.

Die Länder Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt wurden danach neue Länder der Bundesrepublik. Durch Art. 2 des Einigungsvertrages wurde Berlin als Hauptstadt Deutschlands bestimmt. U.a. wurde die Präambel des Grundgesetzes geändert und Art. 23 GG a.F. aufgehoben. Zwecks einheitlicher Rechtsordnung leitet Art. 8 des Einigungsvertrages das Bundesrecht auf die neuen Länder über, soweit nicht in der Anlage I zum Vertrag ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen waren. Ebenso wurde festgelegt, daß die Bundesrepublik die sowohl Vermögen als auch Schulden der DDR übernahm.
Voraussetzung für das völkerrechtliche Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der sogenannte zwei-plus-vier-Vertrag, mit welchem Deutschland die volle Souveränität von den Alliierten erhielt.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 13.05.2011

   
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