Unter einer Eingabe versteht man die an eine Behörde gerichtete schriftliche Bitte, ein Gesuch, eine Beschwerde oder ähnliches. Da Eingaben häufig auch von größeren Personengruppen in Form von Unterschriftslisten oder Musterschreiben gemacht werden, sich die Behörde aber nicht an jeden einzelnen im weiteren Verfahren wenden kann, gibt es im Verwaltungsverfahrensgesetz eine spezielle Regelung, wer als Vertreter von Gruppen ab 50 Personen angesehen werden soll bzw. wie ein Vertreter angegeben werden muß. Sind diese Anforderungen nicht eingehalten und ändert sich daran trotz Hinweises der Behörde nichts, kann die Eingabe in Form einer Unterschriftenliste oder Musterschreiben von der Behörde ignoriert werden. Nur so kann die Funktionsfähigkeit der Behörde erhalten bleiben. Das Verfahren bei Eingaben von 50 oder mehr Personen ist in § 17 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.
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Nürnberg (D-AH) - Ein Künstler, der Fotos seiner Werke auf der eigenen Homepage veröffentlicht, kann keine Verletzung seiner Urheberrechte einklagen, wenn eine Internet-Suchmaschine in ihren Auflistungen verkleinerte Abbildungen davon wiedergibt. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat er nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Erfurt (Az. 3 O 1108/05) mit der kostenlosen und allgemein zugänglichen Veröffentlichung stillschweigend sein Einverständnis mit allen Vervielfältigungen erklärt, die dem Internet-Abruf dienen. Die Werke einer bildenden Künstlerin erscheinen als so genannte thumbnails nach der Eingabe der entsprechenden Begriffe auf den Ergebnis-Seiten einer Bilder-Suchmaschine. Durch Anklicken gelangt man zu Homepage der Künstlerin mit dem Bild in Maximalgröße. Das stelle eine Urheberrechtsverletzung dar, klagte sie, und dafür sei bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig. Diesem Ansinnen widersprachen die Erfurter Richter. Zwar steht einem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In dieses Recht hätten die Betreiber der Suchmaschine eingegriffen, weil die Mini-Bilder einen Zugang zu dem urheberrechtlich geschützten Werken auf der Homepage der Künstlerin selbst ermöglichen. Doch dieser Eingriff in die Verwertungs- und Nutzungsrechte der Klägerin ist nicht widerrechtlich, betont der Anwalt. Die eigene Vermarktung der Kunstwerke werde durch die thumbnails in keiner Weise erschwert. Ganz im Gegenteil - sie lenken die Aufmerksamkeit erst auf die Original-Seite der Künstlerin, sagt der Anwalt.
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