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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bußgeld

Bußgelder werden zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mittels eines Bußgeldbescheides verhängt. Bei Geringfügigkeit kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Das Bußgeld hat besondere Bedeutung für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Das Bußgeldverfahren ist kein Strafverfahren, auch wenn die prozessualen Regelungen teils identisch sind.

Die häufigsten Bußgelder werden für Verkehrsverstöße erhoben.
Anrufe zum Bereich Bußgeld beziehen sich oft auf die Frage, was beim Erhalt eines Bußgeldbescheides zu tun ist, ob ein Bußgeld rechtmäßig ist, und ob die Höhe des Bußgeldes in Ordnung ist.
Dabei ist jedes Problem ein wenig andere gelagert. Viele Fragen zum Bußgeld lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
Stand: 12.04.2010
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Frage: Am 22.08 09 führte ich auf meinem Gewerbegrundstück (Gaststätte) ein Sommerfest mit einer open-air Musikveranstaltung durch. Da ich nicht sicher war, ob die Veranstaltung durch mein Gaststättengewerb...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, aus rechtlicher Hinsicht kommt es alleine darauf an, ob von der Veranstaltung eine Lärmbelästigung ausging, die die festgesetzten Grenzwerte für eine Lärmemmission während der Nachtzeit überschreitet. Wie hoch dieser Grenzwert in Ihrem konkreten Fall ist, vermag ich ohne weiter ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Am 22.08 09 führte ich auf meinem Gewerbegrundstück (Gaststätte) ein Sommerfest mit einer open-air Musikveranstaltung durch. Da ich nicht sicher war, ob die Veranstaltung durch mein Gaststättengewerbe rechtlich abgesichert war, habe ich für diese Veranstaltung eine Gestattung beantragt.

Die Gestattung wurde mir vom zuständigen Ordnungsamt für den 22.08.09 von 20.00 - 03.30 Uhr des Folgetages erteilt, allerdings mit der Auflage, die Nachtruhe ab 22.00 Uhr einzuhalten.

Die Veranstaltung ging bis ca. 4.00 Uhr und während der gesamten Veranstaltung kam es zu keinen Vorkommnissen. Jetzt wurde mir nach vorheriger Anhörung ein Bußgeldbescheid zugestellt, in welchem ich laut Gefahrenabwehrordnung wegen erheblicher Störung der Nachtruhe usw. zu 500,- Euro Bußgeld verpflichtet wurde.
Als Beweismittel wurden 3 Zeugen benannt. Während der gesamten Veranstaltung gab es keinen Hinweis oder Telefonanruf auf eine zu hohe Lautstärke oder dass sich jemand belästigt oder gestört wurde.
Meine Frage lautet, ob ein Einspruch gegen diesen Bescheid erfolgversprechend ist?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

aus rechtlicher Hinsicht kommt es alleine darauf an, ob von der Veranstaltung eine Lärmbelästigung ausging, die die festgesetzten Grenzwerte für eine Lärmemmission während der Nachtzeit überschreitet. Wie hoch dieser Grenzwert in Ihrem konkreten Fall ist, vermag ich ohne weitere Informationen nicht zu sagen, da es darauf ankommt wie das Gebiet Ihrer Gaststätte planungsrechtlich zu bewerten ist. Wahrscheinlich ist von einem Grenzwert für Kern-, Misch- und Dorfgebiete von 45 dbA gemessen am Fenster des nächstliegenden Nachbarn auszugehen.

Erfahrungsgemäß wird man davon ausgehen müssen, dass bei Veranstaltungen unter freiem Himmel, insbesondere bei begleitender Musik, dieser Grenzwert überschritten wird.

Das Problem des Ordnungsamtes wird nun darin liegen, genau festzustellen, dass dieser Grenzwert überschritten war. Haben Sie Musik nach 22 Uhr abgespielt, möglicherweise eine live-band eingesetzt, dürfte ein Überschreiten des Grenzwertes außer Frage stehen. Sie sollten dann zahlen.

Haben Sie aber keine Musik draußen eingesetzt, ist durchaus zweifelhaft, ob eine Überschreitung nachgewiesen werden kann. Niemand kann durch blosses Gehör feststellen, ob eine Lärmquelle mehr als 45 dbA laut ist. Dann sollte in einem Widerspruch von Ihnen in Frage gestellt werden, dass der Grenzwert überschritten war.

Weiter kommt es darauf an, ob Sie in der Vergangenheit bereits schon einmal aus dem gleichen Grunde auffällig geworden sind. Ist das der Fall, gilt wieder die Empfehlung: zahlen.

Ist dieses nicht der Fall sollte eher in einem Widerspruch versucht werden die Höhe des Bußgeldes infrage zu stellen z.B. unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Gaststätte (wenn dieses nicht wegen bekannt guter Geschäfte absurd wäre).

Prüfen Sie also selber ehrlich, wie sich die konkrete Situation darstellt. Wurde tatsächlich bis in die Nacht draußen Musik gespielt und waren viele Gäste anwesend, spricht vieles dafür, dass der Bußgeldbescheid berechtigt ist.

Die Tatsache, dass sich am Tage der Veranstaltung niemand beschwert hat, entlastet Sie leider nicht.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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