Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bescheid
Bei juristischen Fragen zum Thema Bescheid sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Öffentliches Recht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Zum Thema Bescheid passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: Ich habe vor ein paar Tagen vom Arbeitsamt eine Aufforderung bekommen, meine Betriebskosten für 2007 und 2008 abzugeben. Jetzt wollen sie fast 400 € zurück haben. Ist das in Ordnung, weil es ja scho... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank zunächst für Ihren Auftrag.
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Aufhebung von Verwaltungsakten, also etwa eines Leistungsbescheides, ist in den §§ 44 ff. SGB X (Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch) geregelt.
Sofern Sie höhere Betriebskosten bezahlt bekomme ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich habe vor ein paar Tagen vom Arbeitsamt eine Aufforderung bekommen, meine Betriebskosten für 2007 und 2008 abzugeben. Jetzt wollen sie fast 400 € zurück haben. Ist das in Ordnung, weil es ja schon weit zurück liegt. Wie lange dürfen die Geld zurück verlangen?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank zunächst für Ihren Auftrag.
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Aufhebung von Verwaltungsakten, also etwa eines Leistungsbescheides, ist in den §§ 44 ff. SGB X (Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch) geregelt.
Sofern Sie höhere Betriebskosten bezahlt bekommen haben, als Sie tatsächlich hatten, war der Bescheid für den betreffenden Zeitraum rechtswidrig. Daher gilt vorliegend § 45 AGB X.
Ein solcher Bescheid darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte (Sie) auf den Bestand des Bescheides vertraut haben und Ihr Vertrauen schutzwürdig ist. In diesem Zusammenhang ist das Vertrauen unter anderem dann als schutzwürdig anzusehen, wenn die erbrachte Leistung verbraucht ist.
Sofern jedoch der Bescheid und damit die Leistung erschlichen wurden, etwa durch falsche oder unvollständige Angaben, oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder kennen musste, kann er sich nicht auf Vertrauen berufen.
Sofern ihrerseits somit falsche Angaben gemacht wurden oder nur unvollständige Angaben, ist der entsprechende Bescheid grundsätzlich aufhebbar.
Der entsprechende Bescheid grundsätzlich nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe zurückgenommen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Bescheid durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben erlassen wurde oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte.
Sofern ihrerseits falsche vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden oder Sie aus anderen Gründen wussten, dass der entsprechende Bescheid rechtswidrig war, kommt eine Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe in betracht. Anderenfalls beträgt die Frist hierfür zwei Jahre.
Aufgrund Ihrer Angaben kann nicht exakt festgestellt werden, welche Frist hier für Sie gilt. Mangels weitergehender Angaben kann auch nicht geprüft werden, ob überhaupt eine Aufhebung der entsprechenden Bescheide möglich ist.
Rechtsanwalt Thomas Nolting
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline: