Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beitragserstattung
Siehe hierzu BGH, 25.1.2000, VI ZR 64/99 (Leitsatz):
Die aus §§ 7, 11 und 18 StVG resultierende Pflicht von Halter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, den Erwerbsschaden des Geschädigten auszugleichen, umfasst auch den Ersatz der ausgefallenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Verletzte ohne den Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre. Der Ersatzanspruch entsteht mit der Beitragslücke und setzt nicht voraus, dass ein späterer Rentenschaden bereits feststeht, da schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung grundsätzlich ausreicht (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173). Der Rentenschaden des Verletzten gründet sich - auch ohne Heranziehung der normativen Schadensregelung des § 62 SGB VI - darauf, dass für diesen Zeitraum von einer rentenmindernden Beitragslücke auszugehen ist, die nicht durch rentenrechtliche Anrechnungszeiten geschlossen oder auch nur vermindert wird. Der den Erwerbsschaden betreffende Schadensersatzanspruch des Verletzten ist insoweit darauf gerichtet, den aus den genannten Zeiträumen für ihn resultierenden Rentenschaden durch Entrichtung der aus seinem ohne den Unfall voraussichtlich erzielten Arbeitseinkommen berechneten Rentenversicherungsbeiträge auszugleichen, die gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge gelten, soweit der Geschädigte im Unfallzeitpunkt in der Rentenversicherung pflichtversichert war. Dieser Schadensersatzanspruch kann gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versicherer übergehen und richtet sich (auch) gegen den Schädiger, wobei der Subsidiaritätsgedanke des § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG nicht entgegensteht.
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