Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich
für Anwältefür MitgliederNewsletter bestellenzu den FAQs
Stellenangebote Datenschutzerklärung
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung zum Thema Beitragserstattung

Tipps & Service

 

Anrufen ohne 0900-Nr.

 

Mitglied werden

 

Newsletter bestellen

 

Seite empfehlen

 

Zu Favoriten hinzufügen

 

Alle Durchwahlen drucken

 

Login

Durchwahl zum Thema Beitragserstattung
(Öffentliches Recht; Zivilrecht)
0900-1 875 002-507
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Öffentliches Recht
0900-1 875 002-508
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Zivilrecht
Tüv Service tested Noch mehr Qualität:
Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beitragserstattung

Siehe hierzu BGH, 25.1.2000, VI ZR 64/99 (Leitsatz):

Die aus §§ 7, 11 und 18 StVG resultierende Pflicht von Halter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, den Erwerbsschaden des Geschädigten auszugleichen, umfasst auch den Ersatz der ausgefallenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Verletzte ohne den Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre. Der Ersatzanspruch entsteht mit der Beitragslücke und setzt nicht voraus, dass ein späterer Rentenschaden bereits feststeht, da schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung grundsätzlich ausreicht (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173). Der Rentenschaden des Verletzten gründet sich - auch ohne Heranziehung der normativen Schadensregelung des § 62 SGB VI - darauf, dass für diesen Zeitraum von einer rentenmindernden Beitragslücke auszugehen ist, die nicht durch rentenrechtliche Anrechnungszeiten geschlossen oder auch nur vermindert wird. Der den Erwerbsschaden betreffende Schadensersatzanspruch des Verletzten ist insoweit darauf gerichtet, den aus den genannten Zeiträumen für ihn resultierenden Rentenschaden durch Entrichtung der aus seinem ohne den Unfall voraussichtlich erzielten Arbeitseinkommen berechneten Rentenversicherungsbeiträge auszugleichen, die gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge gelten, soweit der Geschädigte im Unfallzeitpunkt in der Rentenversicherung pflichtversichert war. Dieser Schadensersatzanspruch kann gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versicherer übergehen und richtet sich (auch) gegen den Schädiger, wobei der Subsidiaritätsgedanke des § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG nicht entgegensteht.

Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen die Experten der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 03.05.2010

   
Ähnliche Themen:

SGB Schadensersatzanspruch Planfeststellung Baurecht (öffentliches) 
Unfall Zivilrecht Erschließungsbeitragssatzung Pflicht 
Rentenversicherung Anwaltshotline Öffentliches Recht 
Baumschutzsatzung Anrechnungszeiten Erbbaurecht Arbeitseinkommen 
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwalt
Thomas Lork
Rechtsanwältin
Daniela Grünblatt-Sommerfeld
Rechtsanwalt
Ralf Steinmeier
Rechtsanwalt
Kubilay Akmaz
Suche nach
Rechtsbegriffen:
 
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Weitere Dienste:
Deutsche Anwaltshotline in Social Media

Deutsche Anwaltshotline auf facebook Deutsche Anwaltshotline auf google+ Deutsche Anwaltshotline auf twitter Deutsche Anwaltshotline Social Media Vorteile
Rechtsberatung in folgenden Sprachen:

 

Russisch [Русский]

 

Englisch [English]

 

Türkisch [Türkçe]

 

Griechisch [Eλληνικα]

 

Spanisch [Español]

 

Französisch [Français]

 

Deutsch

Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum