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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ausschlussfristen

Als Ausschlussfrist bezeichnet man eine Frist, nach deren Ablauf Ansprüche oder Rechte erlöschen, das heißt endgültig untergehen.
Ausschlussfristen finden sich in vielen Rechtsgebieten, im Arbeitsrecht jedoch nicht im Gesetz, sondern meist in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
In diesem Zusammenhang werden Ausschlussfristen werden auch als Verfalls-, Verwirkungs- oder Ausschlussklauseln bezeichnet.
Im Mietrecht gibt es z.B. bezüglich der Betriebskostenabrechnung eine Ausschlussfrist in § 556 Abs. 3, Satz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Auch in den Gerichtsverfahrensordnungen wie zum Beispiel in § 234 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung) für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ausschlussfristen können also auf Gesetz, Rechtsgeschäft oder richterlicher Anordnung beruhen.
Der Unterschied zur Verjährung besteht darin, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Leistungsverweigerungsrecht begründet wird. Der Anspruch als solcher erlischt nicht. Der Anspruchsgegner kann und muss sich auf dieses Leistungsverweigerungsrecht ausdrücklich berufen. Im Gegensatz dazu berücksichtigt ein Richter die Ausschlussfrist von Amts wegen.

Wegen der Vielfalt der Problemstellungen und der schwerwiegenden Konsequenz von Ausschlussfrist - nämlich des endgültigen Rechtsverlusts - ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen. Die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen bei Fragen zum Thema Ausschlussfristen täglich von 7 bis 1 Uhr telefonisch und schriftlich per Mail zur Verfügung.
Stand: 12.10.2010

   
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