Im Zivilrecht, also beim Rechtsverhältnis zweier sich grundsätzlich gleichberechtigter natürlicher oder juristischer Personen, ist ein Antrag gewöhnlich als der erste Schritt zu einem Vertragsschluss zu sehen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Antrag vom späteren Vertragspartner angenommen wird.
Schwierigkeiten können sich hierbei zum Beispiel dann ergeben, wenn sich Antrag und Annahme nicht entsprechen, wenn die Erklärungen zu spät erfolgen oder ungenau sind oder wenn Vertreter diese Rechtshandlungen vornehmen.
Im Öffentlichen Recht ist ein Antrag ein Begehren gegenüber einer öffentlichen Stelle. Hier kommt es in der Regel auf die Einhaltung der richtigen Form und einer etwaigen Frist und auf das Zusenden an die richtige Stelle an.
Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie in Ihrem speziellen Fall meist in wenigen Minuten abschließend. Bei komplexeren Sachverhalten erläutern sie Ihnen das weitere Vorgehen und zeigen Ihnen die nächsten notwendigen Schritte hierfür auf.
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Sozialhilfe-Darlehen für Ersatz-Fernseher Nürnberg (D-AH) - Versagt das Fernsehgerät eines Sozialhilfe-Empfängers seinen Dienst und ist nicht mehr zu reparieren, muss ihm nicht zusätzlich zur staatlichen Stütze ein neuer TV-Apparat vom Staat finanziert werden. Auch nicht mittels eines behördlichen Raten-Darlehens. Darauf hat jetzt das Sozialgericht Bremen bestanden ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Versagt das Fernsehgerät eines Sozialhilfe-Empfängers seinen Dienst und ist nicht mehr zu reparieren, muss ihm nicht zusätzlich zur staatlichen Stütze ein neuer TV-Apparat vom Staat finanziert werden. Auch nicht mittels eines behördlichen Raten-Darlehens. Darauf hat jetzt das Sozialgericht Bremen bestanden (Az. S 24 SO 323/10 ER).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Antrag des Betroffenen auf einen Zuschuss in Höhe von 160 Euro für den Austausch des defekten TV-Apparats vom Sozialhilfe-Träger abgewiesen worden. Der Mann könne sich die ca. 10 bis 35 Euro, für die ein gebrauchter Fernseher beispielsweise im Internet zu haben sei, innerhalb kürzester Zeit von der Regelleistung selber ansparen. Zumal sich während der dafür notwendigen maximal zwei, drei Monate das grundrechtlich verbürgte Informationsbedürfnis auch per Radio befriedigen ließe.
Dem stimmte das Gericht zu. Da der Antragsteller ja schon einen Fernseher hatte, handelt sich bei der umstrittenen Anschaffung des neuen Geräts hier offensichtlich nicht um eine erstmalige Bedarfsdeckung, sondern vielmehr um eine Ersatzbeschaffung. In diesem Fall setze ein Sozial-Darlehen aber voraus, dass der Bedarf unabweisbar geboten ist und keinen Aufschub duldet. Davon könne angesichts des geringen Preises eines gebrauchten Fernsehers und des höchstens kurzzeitigen Verzichts auf den heimischen TV-Empfang keine Rede sein.
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