Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema anfechten
Im Zivilrecht lassen sich bestimmte Willenserklärungen bzw. Rechtsgeschäfte anfechten mit der Folge, dass sie von Anfang an (ex tunc) oder vom Anfechtungszeitpunkt an (ex nunc) nichtig sind. Für eine Anfechtung muss es einen bestimmten Grund geben, wie beispielsweise Irrtum, Täuschung oder Drohung. Darüber hinaus werden auch gerichtliche Entscheidungen angefochten, indem man Rechtsmittel einlegt (Beschwerde, Berufung oder Revision).
Im Öffentlichen Recht werden Verwaltungsakte durch Widerspruch angefochten, vor dem Verwaltungsgericht dann durch Anfechtungsklage. Grundsätzlich ist eine aufschiebende Wirkung der Erklärung gegeben, dh. der Verwaltungsakt kann nicht vollzogen werden. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine aufschiebende Wirkung von dem zuständigen Gericht gesondert angeordnet werden muss.
In allen Fällen ist die Anfechtung an Form- und Fristvorschriften geknüpft, die der Anzufechtende zu beachten hat. Konkrete Fragen hierzu beantworten Ihnen unsere Rechtsanwälte am Telefon oder per E-Mail.
Stand: 28.09.2011
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