Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abmeldung
Der Begriff Abmeldung spielt in verschiedenen Rechtsgebieten eine Rolle.
So ist der Verkäufer eines PKW gehalten, diesen beim Straßenverkehrsamt abzumelden. Hierfür ist die Vorlage des Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, des Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II und der Kennzeichenschilder erforderlich. Bei endgültiger Abmeldung ist zusätzlich der Nachweis der Verwertung des Fahrzeugs erforderlich.
Melderechtlich ist eine Abmeldung bei der "alten" Gemeinde nur erforderlich, wenn ein Umzug ins Ausland oder von einer Nebenwohnung zurück in eine Hauptwohnung erfolgt. Anderenfalls genügt die Anmeldung am neuen Wohnsitz.
Viele Fragen zum Thema Abmeldung lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten klären. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell erforderliche Unterlagen bereit.
Stand: 09.11.2010
Durchwahl zum Thema Abmeldung (Öffentliches Recht)
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Nürnberg (D-AH) - Wer sich aus der Arbeitslosigkeit in einen nur befristeten Job abmeldet, kann sich bereits bei dieser Gelegenheit für die Zeit danach erneut als arbeitssuchend registrieren lassen. Die gesetzlichen Regelungen verbieten keinesfalls eine Meldung schon lange vor der als spätestmöglich festgelegten Frist von drei Monaten zum absehbaren Ende eines Arbeitsverhältnisses. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (Az. B 7/7a AL 56/06 R) betont.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sind einer gelernten Krankenpflegerin 1.050 Euro vom Arbeitslosgengeld abgezogen worden, weil sie sich nicht rechtzeitig bei der Arbeitsagentur gemeldet habe. Als damals Arbeitslose hatte sie einen 1-Jahres-Job angenommen, wobei sowohl ihr als offenbar auch dem Arbeitsvermittler klar war, dass am Ende der befristeten Tätigkeit keine Aussicht auf eine Vertragsverlängerung oder einen festen Arbeitsplatz besteht. Als die Frau also zwölf Monate später wieder in die Arbeitslosigkeit zurückkehrte, wurde ihr von der Arbeitsbehörde vorgehalten, in der vorgeschriebenen 3-Monate-Frist nicht noch einmal persönlich vorgesprochen zu haben. Dass die Behörde ja von Anfang um das Ende des Arbeitsverhältnisses wusste, sei ohne Belang. Auch wer zu früh kommt, den bestrafe das Leben.
Dem widersprachen die Bundessozialrichter. Nicht ausreichend ist zwar stets die rein telefonische oder schriftliche Meldung. Wenn es jedoch zutrifft, dass die Frau ihren Arbeitsvermittler bei einer persönlichen Vorsprache über die befristete Beschäftigung informiert hat, würde das den Anforderungen des Sozialgesetzbuches bereits genügen. Zumal dabei deutlich der Endzeitpunkt des vorübegehenden Jobs zur Sprache gekommen sein soll. Und selbst wenn die Abmeldung seinerzeit in anderer Form erfolgte, sei die Frau offenbar davon ausgegangen, ihrer Pflicht Genüge getan zu haben. Das sei bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes zumindest zu berücksichtigen.
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