Der Begriff der Abgabe umfasst Steuern, Gebühren und Beiträge. Eine Steuer ist eine einmalige oder laufende Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung ist und die zur Erzielung von Einkünften für ein bestimmtes Gemeinwesen (Gemeinde, Land, Bund, etc.) erhoben wird. Eine Gebühr ist demnach eine Gegenleistung für eine bestimmte Tätigkeit, etwa Gebühr für die Ausstellung eines Ausweisdokuments. Der Beitrag ist eine Geldleistung, die zur Deckung des Finanzbedarfs einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, wie etwa der Erschließungsbeitrag. Für all diese Abgaben sind zwei Verfahrensschritte entscheidend. Das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren
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Schmerzensgeld für Kindesentzug Nürnberg (D-AH) - Behauptet eine Kinderklinik zu Unrecht, die Ursache der Verletzung einer Patientin könne nur eine Kindesmisshandlung sein, steht nach der Aufklärung des Falls dem Kind und seinen Eltern ein erhebliches Schmerzensgeld seitens des Krankenhausträgers zu. Das hat jetzt das Landgericht München im Fall eines ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Behauptet eine Kinderklinik zu Unrecht, die Ursache der Verletzung einer Patientin könne nur eine Kindesmisshandlung sein, steht nach der Aufklärung des Falls dem Kind und seinen Eltern ein erhebliches Schmerzensgeld seitens des Krankenhausträgers zu. Das hat jetzt das Landgericht München im Fall eines Mädchens entschieden (Az. 9 O 20622/06), dessen blaues Auge zu der verheerenden ärztlichen Fehldiagnose führte.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war die Kleine daheim offenbar gegen eine Tür gelaufen. Zumindest erklärten die Eltern so die Veilchen ihres Kindes, als sie es im Kindergarten abgaben. Doch einem dort anwesenden Mitarbeiter des Jugendamtes schwante sofort Schlimmes und er ließ das Mädchen umgehend in die Kinderklinik einweisen. Und nach dem Befund der Ärzte wurden dann auch noch die völlig aufgelösten Eltern von der Polizei in die Psychiatrie gebracht, weil der Vater der fünfköpfigen Familie in seiner Verzweiflung drohte, er werde sich umbringen.
Vier Wochen lang war das Kind seiner Familie entrissen und musste unter staatlicher Obhut in einem Heim leben. Erst im Prozess gegen das Klinikum stellte der gerichtliche Sachverständige zweifelsfrei fest, dass die Verletzung ohne weiteres zur Unfallschilderung der Eltern passt. Ein Anhalt für eine Kindesmisshandlung ergab sich definitiv nicht.
Das Gericht sprach den Eltern daraufhin jeweils 5.000 Euro Schmerzensgeld und dem Mädchen 10.000 Euro zu - zu zahlen vom Klinikum. Denn ein Kind, bei dem in einer mehrtägigen stationären Behandlung dem schwerwiegenden Verdacht der Kindesmisshandlung nachgegangen werden soll, hätte auf alle Fälle von einem Facharzt begutachtet werden müssen. Das aber unterblieb durch das fahrlässige Versäumnis des Krankenhausmanagements.
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