Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ruhestörung
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen ( § 117 OWiG). Danach darf auch eine an sich rechtmäßige Geräuschentwicklung (zum Beispiel Be- oder Entladen eines LKW, Laufenlassen eines Motors, Musik etc.) kein Übermaß annehmen und muss unterbleiben, wenn es den Umständen nach vermeidbar ist. Dass eine Belästigung eingetreten ist, wird indes nicht vorausgesetzt. Sondervorschriften der Länder zur Lärmbekämpfung bleiben unberührt. Unter Strafe gestellt ist die bestimmungswidrige Verursachung von Lärm beim Betreiben einer Anlage, wenn es außerhalb des Anlagenbereiches die Gesundheit eines anderen zu schädigen geeignet ist ( § 325 StGB). Im Wohnungsmietrecht berechtigen Ruhestörungen, insbesondere Störung der gesetzlichen Ruhezeiten, sogar zu einem zivilrechtlichen Mietminderungsanspruch. Hier empfiehlt es sich, zum Nachweis über Art und Umfang der Ruhe- bzw. Lärmstörung ein sogenanntes Lärmprotokoll als geeignetes Beweismittel zu erstellen. Eine dauerhafte Ruhestörung des Mieters kann im Einzelfall sogar den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung mit nachfolgender Räumungsklage berechtigen.
Was Sie in Ihrem Fall gegen Ruhestörung unternehmen können, teilen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit! Stand: 07.09.2009
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