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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema ruhestörender Lärm

Was ruhestörender Lärm ist, regelt die 32. BSchV. In § 7 Abs.1 S.2 dieser Verordnung, die unter dem Namen Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bekannt ist, ist der Geltungsbereich geregelt. Die 32. BSchV gilt in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in Kur- und Klinkgebieten, auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen und in Gebieten für die Fremdenbeherbrung.

Ruhestörender Lärm stellt ganz allgemein im rechtlichen Sinne eine sogenannte Ordnungswidrigkeit dar.
Dies ist laut Gesetz, genauer nach § 117 OWiG, dann der Fall, wenn der Lärm ein Ausmaß erreicht, welches geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen, oder die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Eine solche Ruhestörung kann dann, je nach Schwere und Art des Falls, mit einer Geldbuße in nicht unerheblicher Höhe geahndet werden.

Bei Fragen zu ruhestörendem Lärm beraten Sie die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline schnell und zuverlässig.


Stand: 27.04.2012

   
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