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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rasenmäherverordnung

Rasenmähen ist mit erheblichem Lärm verbunden.
Dabei erreichen sowohl elektrische als auch mit Benzin betriebene Rasenmäher einen Lärmpegel von bis zu 90 Dezibel (db). In diesem Zusammenhang sollte erwähnt werden, dass bereits ein andauernder Lärmpegel von 65 Dezibel (db) als gesundheitsschädlich gilt und nachweislich das Risiko eines Herzinfarktes erhöht.

In der Europäischen Union (EU) wurde daher am 23.07.1987 die auch heute noch gültige "Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes" oder auch "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung", die 32. Bundesimmissionsschutzverordnung, erlassen.

Damit ist europaweit der Einsatz von Rasenmähern, Pistenraupen, Straßenfräsen und Turmdrehkränen nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet.
Zuwiderhandlungen können ordnungsbehördlich verfolgt werden. Das bedeutet konkret, dass im Falle von andauernden Störungen außerhalb der vorgegebenen Zeiten von der kommunalen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt, Umweltamt) untersagt werden können und im Einzelfall auch mit entsprechenden Geldbußen belegt werden können. Die Höhe dieser Geldbußen ist regelmäßig in das Ermessen der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde gestellt.

Wie Sie gegen Störungen vorgehen können, teilen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit.

Stand: 26.02.2010

   
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