Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rasenmäher
Von einem Rasenmäher gehen möglicherweise unzulässige Lärmstörungen aus. Von unzulässigem Lärm spricht man dann, wenn ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt wird, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Eine solche Lärmstörung kann sodann auch als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 117 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) geahndet werden. Danach darf auch eine an sich rechtmäßige Geräuschentwicklung (z. B. das Betreiben eines Rasenmähers) kein Übermaß annehmen und muss unterbleiben, wenn es den Umständen nach vermeidbar ist. Dass eine Belästigung konkret eingetreten ist, ist dabei nicht einmal Voraussetzung.
Auch müssen bei der Inbetriebnahme eines Rasenmähers die gesetzlichen Ruhezeiten sowie gegebenfalls die Feiertagsruhe berücksichtigt werden. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung! Stand: 23.11.2009