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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nachtruhestörung

Grundsätzlich sind die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. Diese sind in der Winterzeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr und in der Sommerzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens. Vereinzelte Störungen sind sicherlich hinzunehmen, solange diese sporadisch und in einem gewissen sozialadäquaten Rahmen sind. Problematisch wird es bei regelmäßigen und erheblichen Störungen in der Nachtruhe. Hier empfiehlt es sich, gegebenenfalls die Polizei zu rufen, um kurzfristig Abhilfe zu schaffen. Auch ist ein Protokoll eines Polizeieinsatzes möglicherweise dazu geeignet, als Beweis in einem zivilrechtlichen Einstweiligen Verfügungsverfahren (§§ 935, 940 ZPO) zum Zwecke der Unterbindung künftiger Störungen und gegen den Störenden zu dienen.

Grundsätzlich zuständig für die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Nachtruhestörungen ist auch das Ordnungsamt. Hier kann gegebenenfalls auf entsprechenden Antrag ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verursacher der Nachtruhestörung eingeleitet werden. Nachtruhestörung kann mietrechtlich nach fruchtlos erfolgten Abmahnungen zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Umgekehrt berechtigt eine andauernde Nachtruhestörung verursacht durch einen Mitbewohner sogar zu einer Mietminderung. Um eine Mietminderung wegen Nachtruhestörung auch ordnungsgemäß durchführen zu können, empfiehlt es sich jedoch immer zuvor ein sogenanntes Lärmprotokoll zu erstellen und dies dem Vermieter zu Verfügung zu stellen, damit dieser für geeignete Abhilfemaßnahmen sorgen kann.

Welches Vorgehen in Ihrem Fall angemessen ist, teilen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit.
Stand: 27.01.2012

   
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