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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nachbarrecht

Nachbarrecht im eigentlichen Sinne ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit Ansprüchen und Duldungspflichten eines Grundstückseigentümers zu benachbarten Grundstücken stehen.
In den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer finden sich die entsprechenden Regelungen zu Pflanzabständen, Einfriedungen, Aufschichtungen, Wegerechte etc., aber auch Duldungspflichten.
Kein Nachbarrechtsgesetz gibt es in den Bundesländern Bayern, Hamburg, Bremen und Mecklenburg Vorpommern. Hier ergeben sich vergleichbare Rechte und Pflichten aus anderen Gesetzen oder ständiger Rechtsprechung.

Im Hinblick auf das weitere, möglichst friedvolle nachbarliche Zusammenleben, sollte versucht werden, Streitigkeiten in diesem Bereich zeitig (bevor die Emotionen hochkochen!) und möglichst in beiderseitigem Einvernehmen zu regeln.
Unsere Anwälte zeigen Ihnen gerne auf, wie Ihre rechtliche Position grundsätzlich aussieht, welche Vorschläge Sie ihrem Nachbarn unterbreiten könnten, aber auch, wie sie bestehende Ansprüche gerichtlich durchsetzen können.

Der juristische Laie versteht unter Nachbarrecht oder Nachbarschaftsrecht auch oft den zuständigen Rechtsbereich für Probleme mit dem Wohnungsnachbarn, weshalb wir auch die Durchwahlnummer für Mietrecht angegeben haben.

Mietrecht: 0900-1 867 800 - 11 (Euro 1,99/Min)
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Im Schatten von Straßenbäumen
Nürnberg (D-AH) - Der ungehinderte Einfall natürlichen Sonnenlichts auf ein Grundstück ist schon im einfachen Nachbarschaftsrecht grundsätzlich nicht vom Schutz des Grundeigentums umfasst. Umso mehr gilt das für ein übergeordnetes Straßengesetz, dem zufolge Anwohner den unvermeidbaren Schatten von Fahrbahnrand-Bäumen zu ...weiter lesen


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Frage: Ich habe im August diesen Jahres eine Wohnung (Haus) angemietet, wo sich im Untergeschoss auch 3 Kellerräume mit Heizung befinden. Meine Frage nun dazu: in wie weit kann man mir Vorschriften machen, wi...
Antwort: Sehr geehrter Mandantin, Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten: Nach § 3 Abs. 3 Wohnflächenverordnung gehören Kellerräume nicht zur Wohnfläche. Das bedeutet, dass diese Räumlichkeiten nicht zur Berechnung der Miete als Wohnfläche herangezogen werden können. Das bedeutet auch, dass ein Vermiete ...⇒ zum vollständigen Fall


Im Schatten von Straßenbäumen

Nürnberg (D-AH) - Der ungehinderte Einfall natürlichen Sonnenlichts auf ein Grundstück ist schon im einfachen Nachbarschaftsrecht grundsätzlich nicht vom Schutz des Grundeigentums umfasst. Umso mehr gilt das für ein übergeordnetes Straßengesetz, dem zufolge Anwohner den unvermeidbaren Schatten von Fahrbahnrand-Bäumen zu dulden haben. Zumal die Bepflanzung der Straßenkanten in der Regel im öffentlichen Interesse des kommunalen Umweltschutzes liegt. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 1 K 408/09) hin- und die Klage eines Grundstücksbesitzers zurückgewiesen, der durch eine geplante Allee-Wiederbepflanzung sein bisher helles Heim von ewiger Dunkelheit bedroht sah.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um eine Ulme, die nach dem Willen der Stadtgärtner in knapp anderthalb Metern Entfernung von dem Anwesen und genau vor dem in Richtung Süden gelegenen Wohnzimmer des aufgebrachten Bewohners ihre schattige Pracht entfalten soll. Weil beim Einzug noch kein Straßenbaum vor seiner Wohnung stand, sah der gegen die Stadtplaner klagende Bewohner damit sein schutzwürdiges Vertrauen in grober Weise verletzt.

Dem wollte das hauptstädtische Gericht nicht folgen. Ursprünglich hätten einmal Platanen in der gesamten Straße gestanden, die bis zu 45 Meter hoch wurden und eine breite Krone bildeten. Nunmehr aber sollen mit den Ulmen nur extra für Straßenbepflanzungen gezüchteten mittelgroßen Bäume zum Einsatz kommen, die eine Höhe bis 25 Meter und eine Breite von gerade mal 8 Metern bei einer schmal-kegelförmige Krone erreichen. Dabei hält die kommunale Pflanzung sogar die für solche Bäume in Frage kommenden Mindestabstände des privaten Nachbarrechts von 1,50 Metern zumindest annähernd ein. Wobei laut Rechtslage auf öffentlichem Straßenland nicht einmal diese Mindestabstände eingehalten zu werden brauchen, da - so der Urteilsspruch - eine starre Festlegung von Abständen der Anpflanzung zu den Grenzen benachbarter Grundstücke nicht den Bedürfnissen der Straßenunterhaltung und des öffentlichen Verkehrs entspricht.


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Frage: Ich habe im August diesen Jahres eine Wohnung (Haus) angemietet, wo sich im Untergeschoss auch 3 Kellerräume mit Heizung befinden. Meine Frage nun dazu: in wie weit kann man mir Vorschriften machen, wie ich diese Fläche nutze darf und wie nicht? Darf man das überhaupt?

Nutzen tue ich die Räumlichkeiten als 1. Spielzeugzimmer für meine 7-jährige Tochter, wo auch ein Gästebett für möglichen Besuch steht (da meine Verwandten - Eltern weiter weg wohnen).
2. als Aufenthaltszimmer (Sofa und Tisch) und 3. als Kellerraum. Gibt es dafür grundlegend ein Mietrechtsparagrafen, der besagt, wie ich solche Fläche nutzen muss/darf?

Antwort: Sehr geehrter Mandantin,

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Nach § 3 Abs. 3 Wohnflächenverordnung gehören Kellerräume nicht zur Wohnfläche. Das bedeutet, dass diese Räumlichkeiten nicht zur Berechnung der Miete als Wohnfläche herangezogen werden können. Das bedeutet auch, dass ein Vermieter Kellerräume nicht als Wohmräume vermieten darf.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann haben Sie diese Räumlichkeiten mit dem Wohnhaus insgesamt gemietet. Nachbarn gibt es daher keine, die sich letztlich an der Nutzung der Kellerräumlichkeiten als Wohnräume stören könnten. Andernfalls könnte es unter diesem Aspekt Schwierigkeiten geben. Hier könnten sonst andernfalls andere Mitmieter die Unterlassung dieser Nutzung in folge von Störungen und Beeinträchtigungen geltend machen.


Rechtsanwältin Mandy Riedel

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